Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Influenza (Virusgrippe)

Krankheitsbild, Therapie, Übertragungswege

Bei der Influenza handelt es sich um einen fieberhaften Infekt der Atemwege, der sich bei typischen Verläufen durch plötzlichen Beginn, Reizhusten und ausgeprägte Begleitsymptome wie Kopf- und Gliederschmerzen äußert. Daneben gibt es aber auch leichtere oder atypische Verläufe mit geringeren oder anderen Beschwerden. Komplikationen können vor allem bei Säuglingen, Schwangeren, Personen mit chronischen Krankheiten oder mit einer Abwehrschwäche auftreten. Experten gehen davon aus, dass die saisonale, jährlich in den Wintermonaten auftretende Influenza in Deutschland alljährlich für etwa 2 und 5 Millionen Arztkonsultationen, 10.000 – 20.000 Krankenhauseinweisungen und durchschnittlich 10.000 zusätzliche Todesfälle verantwortlich ist.
Im Erkrankungsfall kann der behandelnde Arzt neben einer symptomatischen Behandlung auch virushemmende Arzneimittel verordnen.

Auslöser sind Viren, die durch das Einatmen virushaltiger Tröpfchen übertragen werden. Erkrankte geben diese mit den Atemwegssekreten beim Sprechen, Husten, Niesen usw. in die nähere Umgebung ab. Gelangen diese Sekrete auf Gegenstände oder Hände ist auch eine so genannte Schmierinfektion möglich. Typisch für die Influenza sind Erkrankungshäufungen im Winter, man spricht von „Grippewellen“.

Vorbeugung

Die jährlichen Erkrankungszahlen unterstreichen die Bedeutung einer vorbeugenden Grippe-Impfung. Impfstoffe stehen bereits für Kinder zur Verfügung und werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Personen empfohlen, die einem besonderen Infektionsrisiko unterliegen oder durch mögliche Komplikationen bedroht sind. Dazu zählen beispielsweise Ältere, chronisch Kranke oder medizinisches Personal. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat  eine Vielzahl von Informationsbroschüren veröffentlicht, die auch online verfügbar sind. Da sich die Influenzaviren kontinuierlich verändern, muss die Impfung jährlich mit angepassten Impfstoffen wiederholt werden. Günstigster Impfzeitpunkt ist der Herbst, damit der Körper rechtzeitig vor einer Grippewelle Abwehrstoffe entwickeln kann.

Die Influenza wird hauptsächlich über virushaltige Tröpfchen in der Atemluft und indirekt über verunreinigte Gegenstände oder Hände übertragen (siehe oben). Während einer Häufung von Influenzafällen in der Bevölkerung spielen daher folgende allgemeine Verhaltensempfehlungen eine Rolle, um das allgemeine Infektionsrisiko für sich zu reduzieren (siehe auch "Wir-gegen-Viren" (RKI)): 

  • regelmäßiges Händewaschen
  • regelmäßiges Lüften, vor allem wenn sich mehrere Personen über längere Zeit im selben Raum aufhalten
  • Abstand halten (z.B. Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen)
  • Ungeimpfte und individuell besonders gefährdete Personen sollten sich von Erkrankten nach Möglichkeit fernhalten (beispielsweise wenn ein Haushaltsmitglied erkrankt ist)

Erkrankte Personen sollten

  • sich am besten zu Hause auskurieren und Menschenansammlungen meiden.
  • es auch vermeiden, Angehörige in Krankenhäusern oder Altenheimen zu besuchen.
  • bei einem beabsichtigten Arztbesuch vorab in der Praxis anrufen, damit dort organisatorische Vorkehrungen zum Schutz des Praxispersonals und anderer Patienten getroffen werden können. 
  • daheim den Kontakt zu Mitbewohnern so weit wie möglich reduzieren. Dies betrifft insbesondere Kontakte zu Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf haben.
  • statt in die freie Umgebung oder in Richtung einer anderen Person zu niesen oder zu huste am besten ein Taschentuch verwenden, das anschließend weggeworfen wird. Bewährt hat es sich auch, in den Ärmel zu husten/niesen.

Gesetzliche Regelungen

  • Der Labornachweis einer Influenza-Infektion unterliegt stets einer gesetzlichen Meldepflicht nach § 7 IfSG mit einem speziellen Meldeformular. 
    Für die Vogelgrippe besteht zusätzlich eine Meldepflicht nach § 6 IfSG (siehe Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten).
  • Für erkrankte Personen bestehen keine gesetzlichen Einschränkungen beim Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergärten und Schulen) oder bei Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Dennoch können Gesundheitsbehörden gegenüber Erkrankten und Kontaktpersonen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit anordnen.
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Letzte Aktualisierung: 14.02.2018

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