GRW-Förderung
FÖRDERGEBIETE
Der gesamte Landkreis Neustadt an der Waldnaab ist ein D-Fördergebiet.
FÖRDERTÖPFE
4 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
4 Bayerisches regionales Förderungsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft
4 EFRE IBW-Programm 2021 bis 2027
4 Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ ( EU-Mittel für KMU) Fördergebiet ist ganz Bayern
MAXIMALE FÖRDERSÄTZE
Kleine U Mittlere U Große U
D-Fördergebiet der GRW 20% 10% --
Kleines Unternehmen
Mitarbeiter < 50 und
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
<= 10 Mio. € und
Unabhängigkeitskriterium (Partner- und verbundene Unternehmen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Unternehmensverbindungen über natürliche Personen; dabei zählen Beteiligungen ab 25 %; weiterhin sind Verflechtungen wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen)
Mittleres Unternehmen
Mitarbeiter < 250 und
Jahresumsatz <= 50 Mio. € oder
Jahresbilanzsumme <= 43 Mio. € und
Unabhängigkeitskriterium (Partner- und verbundene Unternehmen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Unternehmensverbindungen über natürliche Personen; dabei zählen Beteiligungen ab 25 %; weiterhin sind Verflechtungen wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen)
WER WIRD GEFÖRDERT?
Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Tourismus und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes
mit einer förderfähigen Tätigkeit gemäß NACE-Code WZ 2008:
Wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der „neuen“ Positivliste
oder
Wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der bedingten Positivliste
zusätzlich entweder Tarifbindung bzw. tarifgleiche Entlohnung
oder Anstieg der Gesamtbruttolohnsumme um 3,5%
oder
Zustimmung des Unterausschusses unter Vorlage eines auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenen Konzepts
WAS WIRD GEFÖRDERT?
KMU
- Errichtungsinvestitionen
- Erweiterungsinvestitionen
- Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
- Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
- Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diese geschlossen worden wäre
KMU Tourismus
- Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung des touristischen Angebotes
- Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
- Saisonverlängernde Maßnahmen
- Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, wenn ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird
Wer wird gefördert – Tourismus:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Gastronomie im Tourismusgebiet (in Bayern ab 2024 geplant)
- Gewerbliche Betriebe, die in erster Linie dem Tourismus dienen, z. B. Campingplätze mit nicht mehr als 50 % Dauercampern, Minigolfplätze u. ä. mit überwiegend touristischem Umsatz
- Hinweis: Es müssen Dauerarbeitsplätze entstehen bzw. vorhandene gesichert werden
Jeweils:
Bauliche Investitionen
Maschinen
Einrichtungen
Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Aktivierung in der Steuerbilanz
- i. d. R. neue Wirtschaftsgüter
- Anlagevermögen
- Grundstücke, Fuhrpark u. Ersatzinvestitionen werden nicht gefördert
Gebrauchte Wirtschaftsgüter in der GRW nur,
- Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
- Erwerbendes Unternehmen ist ein KMU in der Gründungsphase (5 Jahre) (nicht über Marktpreis kaufen)
Keine Förderung in den letzten 7( Maschinen und Einrichtungen) bzw. 10 Jahren (Gebäude)
Ansonsten können gebrauchte Wirtschaftsgüter mit max. Fördersätzen von 20% ( kl. U) bzw. 10 % (mittl. U) gefördert werden.
- Kauf nicht über Marktpreis
- Keine Förderung in den letzten 7 bzw. 10 Jahren
- Keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen
FÖRDERUNTERGRENZE
Industrie, Handwerk, etc.
200.000,-- €
Tourismus
100.000,-- € bzw. 50.000,-- € (RmbH – Raum mit besonderem Handlungsbedarf)
In den Sonderprogrammen „barrierefreie Gastlichkeit“ und „Qualität und Gastlichkeit“: 30.000,-- €
Sonderprogramm Energieeffizienz
WER WIRD GEFÖRDERT
Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Tourismus und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes -> nur KMU, ganz BY, Vorrang RmbH
- 100% EFRE IWB Mittel 2021-2027 in Prioritätsachse 2 „Klima- und Umweltschutz“ -> Formvorschriften für EU-Fälle einzuhalten
- Normale Förderbedingungen nach BRF/GRW einzuhalten
- Investitionen müssen zusätzlich zu signifikanter Reduzierung des Energieverbrauchs im Unternehmen führen!
- Mindesteinsparquoten definiert
- Bei Antrag und VN Energieeffizienzbestätigung externer SV nötig
WAS WIRD GEFÖRDERT
1. Technische Anlagen einschl. Gebäudetechnik
a) Maschinenanschaffung
- Energieeinsparung mind. 15% ggü. bisher verwendeter Anlage
Falls keine Ersatzinvestition, müssen neue Anlagen zu Endenergieeinsparungen führen, die über der gesetzlichen Norm bei Antragstellung liegen
b) Austausch bestehender Gebäudetechnik (Heizungs-, Kühl-, Warmwasser u.ä)
- Neue Anlagen müssen mind. 15% weniger Endenergie verbrauchen
c) Anlagen zur Wärme/Kälterückgewinnung
- müssen Rückgewinnungsgrad von mind. 70% haben
2. Sanierung von Gebäuden
- Förderfähig sind die Sanierungskosten des Gebäudes
einschließlich dazugehörender Anlagen der Heizung-, Kühl-, und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung,
sofern nach der Sanierung
- der Jahres-Endenergiebedarf nach den geltenden Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes um mindestens 20% unterschritten wird.
3. Neubau von Gebäuden
- Förderfähig ist der komplette Neubau inkl. Kühl-, Raumluft- und Heizungstechnik u. Warmwasserversorgung,
sofern
- der Jahres-Endenergiebedarf nach den geltenden Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes um mindestens 12,5 % unterschritten wird.
Von der Förderung generell ausgenommen:
Anlagen, die der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen dienen!!
NACHWEISE UND FÖRDERSTÄZE
- Nachweis der Energieeinsparung
- Geforderte Mindesteinsparung des Endenergieverbrauchs (kWh/Jahr) ist durch schriftl. Bestätigung eines fachkundigen Dritten z.B. Architekt, Hersteller nachzuweisen
- Bei Antragstellung: Beiblatt Berechnung zur vorgesehenen Einsparung
- Bei VN: abschließende „Energieeffizienz-Bestätigung“
2. Fördersätze
20% / 10% für kleine / mittlere U.
Förderung von erneuerbaren Energiequellen
FÖRDERFÄHIGE ERNEUERBARE QUELLEN, Z.B.:
- Wind
- Sonne (Solarthermie, Photovoltaik)
- geothermische Energie
- Umgebungsenergie
- Wasserkraft
VORAUSSETZUNGEN:
- keine sonstige Förderung (EEG-Einspeisevergütung, Marktprämie etc.)
- über 50 %, aber unter 100 % für den betrieblichen Eigenbedarf
► Förderung von 50 % der förderfähigen Kosten
zu 100 % für den betrieblichen Eigenbedarf
► 100 % der förderfähigen Kosten
- unentgeltliche oder marktentgeltliche Einspeisung
- Nachweis nach Ablauf der Bindungsfrist über die insgesamt erzeugte sowie die für den betrieblichen Eigenbedarf verbrauchte und die ggf. in das Stromnetz eingespeiste Strommenge
HÖCHSTFÖRDERSÄTZE:
BRF:
• Kleine Unternehmen: 20 %
• Mittlere Unternehmen: 10 %
GRW neu:
• Kleine Unternehmen: 65 % (D-Gebiet)
• Mittlere Unternehmen: 55 % (D-Gebiet)
• Große Unternehmen: 45 % (D-Gebiet)
HINWEISE:
- Förderung von erneuerbaren Energiequellen sind nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen möglich (keine Insellösung!!!)
- Investition in erneuerbaren Energiequellen muss untergeordneter Posten der Gesamtinvestition (förderfähigen Kosten) sein
Erläuterungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831
- Muster_De-minimis-Bescheinigung Stand 21. Februar 2024 -Ref. 12.pdf
- De-minimis FAQ Stand März 20. März 2024.pdf
- Muster De-minimis-Erklärung Stand 16. Februar 2024 - Ref. 12.pdf
- Muster_DAWI-De-minimis_Bescheinigung Stand 21. Februar 2024 - Ref.12.pdf
- Muster_DAWI-De-minimis-Erklaerung Stand 16. Februar 2024 - Ref.12.pdf