Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Aktuelle Fördermöglichkeiten

GRW-Förderung

 

FÖRDERGEBIETE

Der gesamte Landkreis Neustadt an der Waldnaab ist ein D-Fördergebiet.

 

FÖRDERTÖPFE

4  Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

4  Bayerisches regionales Förderungsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft

4  EFRE IBW-Programm 2021 bis 2027

4  Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ ( EU-Mittel für KMU) Fördergebiet ist ganz Bayern

MAXIMALE FÖRDERSÄTZE

                                               Kleine U       Mittlere U       Große U

D-Fördergebiet der GRW             20%              10%                --

 

Kleines Unternehmen

Mitarbeiter   <  50               und
Jahresumsatz  oder Jahresbilanzsumme
                  <= 10 Mio. €       und
Unabhängigkeitskriterium (Partner- und verbundene Unternehmen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Unternehmensverbindungen über natürliche Personen; dabei zählen Beteiligungen ab 25 %; weiterhin sind Verflechtungen wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen)
 

Mittleres Unternehmen

Mitarbeiter               <  250                            und
Jahresumsatz            <=  50 Mio. €    oder
Jahresbilanzsumme  <=  43 Mio. €                und
Unabhängigkeitskriterium (Partner- und verbundene Unternehmen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Unternehmensverbindungen über natürliche Personen; dabei zählen Beteiligungen ab 25 %; weiterhin sind Verflechtungen wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen)

  
WER WIRD GEFÖRDERT?

Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Tourismus und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes

mit einer förderfähigen Tätigkeit gemäß NACE-Code WZ 2008:

Wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der „neuen“ Positivliste

oder

Wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der bedingten Positivliste

zusätzlich entweder Tarifbindung bzw. tarifgleiche Entlohnung

oder Anstieg der Gesamtbruttolohnsumme um 3,5%

oder

Zustimmung des Unterausschusses unter Vorlage eines auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenen Konzepts

 

WAS WIRD GEFÖRDERT?

KMU

  • Errichtungsinvestitionen
  • Erweiterungsinvestitionen
  • Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
  • Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
  • Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diese geschlossen worden wäre

 

KMU Tourismus

  • Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung des touristischen Angebotes
  • Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
  • Saisonverlängernde Maßnahmen
  • Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, wenn ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird

  

Wer wird gefördert – Tourismus:

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • Gastronomie im Tourismusgebiet (in Bayern ab 2024 geplant)
  • Gewerbliche Betriebe, die in erster Linie dem Tourismus dienen, z. B. Campingplätze mit nicht mehr als 50 % Dauercampern, Minigolfplätze u. ä. mit überwiegend touristischem Umsatz
  • Hinweis: Es müssen Dauerarbeitsplätze entstehen bzw. vorhandene gesichert werden

 

Jeweils:

Bauliche Investitionen        
Maschinen                           
Einrichtungen
Immaterielle Wirtschaftsgüter                    
- Aktivierung in der Steuerbilanz

- i. d. R. neue Wirtschaftsgüter

- Anlagevermögen

- Grundstücke, Fuhrpark u. Ersatzinvestitionen werden nicht gefördert

 

Gebrauchte Wirtschaftsgüter  in der GRW nur,

  • Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
  • Erwerbendes Unternehmen ist ein KMU in der Gründungsphase (5 Jahre) (nicht über Marktpreis kaufen)

Keine Förderung in den letzten 7( Maschinen und Einrichtungen) bzw. 10 Jahren (Gebäude)

Ansonsten können gebrauchte Wirtschaftsgüter mit max. Fördersätzen von 20% ( kl. U) bzw.  10 % (mittl. U) gefördert werden.

- Kauf nicht über Marktpreis

- Keine Förderung in den letzten 7 bzw. 10 Jahren

- Keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen

 

FÖRDERUNTERGRENZE

Industrie, Handwerk, etc.

            200.000,-- €

Tourismus

             100.000,-- € bzw. 50.000,-- € (RmbH – Raum mit besonderem Handlungsbedarf)

In den Sonderprogrammen „barrierefreie Gastlichkeit“ und „Qualität und Gastlichkeit“: 30.000,-- €

 

 

Sonderprogramm Energieeffizienz

 

WER WIRD GEFÖRDERT

Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Tourismus und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes -> nur KMU, ganz BY, Vorrang RmbH

  • 100% EFRE IWB Mittel 2021-2027 in Prioritätsachse 2 „Klima- und Umweltschutz“ -> Formvorschriften für EU-Fälle einzuhalten
  • Normale Förderbedingungen nach BRF/GRW einzuhalten
  • Investitionen müssen zusätzlich zu signifikanter Reduzierung des Energieverbrauchs im Unternehmen führen!
  • Mindesteinsparquoten definiert
  • Bei Antrag und VN Energieeffizienzbestätigung externer SV nötig

  

WAS WIRD GEFÖRDERT

1. Technische Anlagen einschl. Gebäudetechnik

     a) Maschinenanschaffung

  • Energieeinsparung mind. 15% ggü. bisher verwendeter Anlage
    Falls keine Ersatzinvestition, müssen neue Anlagen zu Endenergieeinsparungen führen, die über der gesetzlichen Norm bei Antragstellung liegen

     b) Austausch bestehender Gebäudetechnik (Heizungs-, Kühl-, Warmwasser u.ä)

  • Neue Anlagen müssen mind. 15% weniger Endenergie verbrauchen

     c) Anlagen zur Wärme/Kälterückgewinnung

  • müssen Rückgewinnungsgrad von mind. 70% haben

2. Sanierung von Gebäuden

  • Förderfähig sind die Sanierungskosten des Gebäudes

     einschließlich dazugehörender Anlagen der Heizung-, Kühl-, und Raumlufttechnik

     sowie der Warmwasserversorgung,

     sofern nach der Sanierung

  • der Jahres-Endenergiebedarf nach den geltenden Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes um mindestens 20% unterschritten wird.

3. Neubau von Gebäuden

  • Förderfähig ist der komplette Neubau inkl. Kühl-, Raumluft- und Heizungstechnik u. Warmwasserversorgung,

     sofern

  • der Jahres-Endenergiebedarf nach den geltenden Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes um mindestens 12,5 % unterschritten wird.

Von der Förderung generell ausgenommen:

Anlagen, die der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen dienen!!

  

NACHWEISE UND FÖRDERSTÄZE

  1. Nachweis der Energieeinsparung
  • Geforderte Mindesteinsparung des Endenergieverbrauchs (kWh/Jahr) ist durch schriftl. Bestätigung eines fachkundigen Dritten z.B. Architekt, Hersteller nachzuweisen
  • Bei Antragstellung: Beiblatt Berechnung zur vorgesehenen Einsparung
  • Bei VN: abschließende „Energieeffizienz-Bestätigung“

2.   Fördersätze

      20% / 10% für kleine / mittlere U.

 

Förderung von erneuerbaren Energiequellen

 

FÖRDERFÄHIGE ERNEUERBARE QUELLEN, Z.B.:

            - Wind

            - Sonne (Solarthermie, Photovoltaik)

            - geothermische Energie

            - Umgebungsenergie

            - Wasserkraft

  

VORAUSSETZUNGEN:

- keine sonstige Förderung (EEG-Einspeisevergütung, Marktprämie etc.)

- über 50 %, aber unter 100 % für den betrieblichen Eigenbedarf

► Förderung von 50 % der förderfähigen Kosten                      

zu 100 % für den betrieblichen Eigenbedarf

► 100 % der förderfähigen Kosten

- unentgeltliche oder marktentgeltliche Einspeisung

- Nachweis nach Ablauf der Bindungsfrist über die insgesamt erzeugte sowie die für den betrieblichen Eigenbedarf verbrauchte und die ggf. in das Stromnetz eingespeiste Strommenge

  

HÖCHSTFÖRDERSÄTZE:

BRF:

•        Kleine Unternehmen: 20 %

•        Mittlere Unternehmen: 10 %

GRW neu:

•        Kleine Unternehmen: 65 % (D-Gebiet)

•        Mittlere Unternehmen: 55 % (D-Gebiet)

•        Große Unternehmen: 45 % (D-Gebiet)

 

HINWEISE:

- Förderung von erneuerbaren Energiequellen sind nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen möglich (keine Insellösung!!!)

- Investition in erneuerbaren Energiequellen muss untergeordneter Posten der Gesamtinvestition (förderfähigen Kosten) sein

 

 

Erläuterungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

Wir empfehlen die Möglichkeit der Terminvereinbarung

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Weitere Außenstellen mit Öffnungszeiten

Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a.d. Waldnaab

Zugang nur max. 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr   

Dienstag und Donnerstag 13:30 - 16:30 Uhr

Hotline Führerschein-/Zulassungsstelle: 09602 79-3333

 

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