Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Untere Straßenverkehrsbehörde

Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Übermäßige Straßenbenutzung)

Allgemeines

Nach § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, der Erlaubnis. Die Benutzung dieser Straßen stellt, neben der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht, eine straßenrechtliche Sondernutzung dar (FStrG, BayStrWG). 

Straßen werden immer dann mehr als verkehrsüblich beansprucht, wenn die Benutzung nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken erfolgt. Das verkehrsübliche Maß ist überschritten, wenn die Straßenbenutzung für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, auf denen die Veranstaltung abgehalten werden soll, ist die Untere Straßenverkehrsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) zuständig. Beschränkt sich die Veranstaltung ausschließlich auf Gemeindestraßen, dann ist für das Erlaubnisverfahren die Örtliche Verkehrsbehörde (Stadt, Markt, Gemeinde) zuständig.

Die Genehmigungsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid an den Veranstalter.

Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen, z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes.

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen um den Veranstaltungsbereich herum.

Kontaktieren Sie deshalb bei Veranstaltungen auf oder mit Auswirkungen auf öffentlichen Straßen so frühzeitig wie möglich Ihre Gemeinde bzw. Ihre Kreisverwaltungsbehörde!

Genehmigungsbedürftige Veranstaltungen

1. Motorsportliche Veranstaltungen

  • Rennen mit Kraftfahrzeugen
  • Sonstige motorsportliche Veranstaltungen (z. B. Oldtimer-Rallyes, Oldtimer-Ausfahrten) je nach Einzelfall abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge (≥30 Kraftfahrzeuge), Geschwindigkeit, Fahrtzeit, Streckenführung, Wettbewerbscharakter (z. B. meistgefahrene Kilometer, Sonderprüfungen, Fahren in geschlossenem Verband)

2. Radsportveranstaltungen

  • Radrennen (Straßen- und Rundstreckenrennen, Kriterien, Einzel- und Mannschaftszeitfahren, Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, Triathlon, Duathlon)
  • Etappenrennen
  • Sonstige radsportliche Veranstaltungen (Breitensport, z. B. Radtourenfahrt, Radmarathon, Etappenfahrt)

3. Sonstige Veranstaltungen auf der Straße

  • Volkswanderungen und Volksläufe mit mehr als 500 Teilnehmern oder erheblicher Verkehrsbeeinträchtigung
  • Laufveranstaltungen
  • Bürgerfeste/Straßenfeste
  • Märkte auf öffentlichen Straßen
  • Örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Faschingsumzüge, Umzüge bei Volks-, Schützen-, Feuerwehrfeste, Felderfahrten)

(Aufzählung ist nicht abschließend!)

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 Versammlungsgesetz; diese müssen aber bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Damit Ihr Anliegen zügig geprüft und die ersten Schritte frühzeitig eingeleitet werden können, benötigt die zuständige Erlaubnisbehörde insbesondere nachfolgende Unterlagen:

  • Antrag,
  • Veranstaltererklärung,
  • Haftungsfreistellungerklärung,
  • Lagepläne, Streckenskizzen,
  • Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung, sofern verkehrsregelnde Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (z. B. Straßensperrungen, Umleitungen, Haltverbote) notwendig sind,
  • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über einen bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz für die Veranstaltung bzw. zunächst schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zum Abschluss eines solchen.

Je nach Veranstaltung können noch zusätzliche Nachweise erforderlich sein!

Bitte beachten Sie bei allen Veranstaltungen die Rubrik Hinweise.

Dort finden Sie wichtige und nützliche Informationen, die für die weitere Antragsbearbeitung und den Ablauf Ihrer Veranstaltung zu beachten sind.

Hinweise

1. Leitfaden für Vereinsfeiern der Bayerischen Staatskanzlei

Zum Leitfaden geht es hier.


2. Verkehrsrechtliche Anordnung

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird durch das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab, als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, gegenüber dem Veranstalter erteilt, sobald alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beinhaltet u. a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde.

Zusätzlich ist oftmals eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO für die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (z. B. Sperrungen, Umleitungen, Haltverbote etc.) notwendig, welche an den zuständigen Straßenbaulastträger (hier: Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach) gerichtet wird.

Die Kosten der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. der notwendigen Kontrollen hat der Veranstalter zu tragen, soweit der Straßenbaulastträger nicht auf einen Kostenersatz verzichtet.

Die verkehrsrechtliche Anordnung kann nicht durch den Veranstalter vollzogen werden! Da die verkehrsrechtliche Anordnung stets an den Straßenbaulastträger zu richten ist, muss die Umsetzung grundsätzlich durch diesen erfolgen. Durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sonderbaulastvereinbarung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der jeweiligen Gemeinde, kann die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO bestehende Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich deren Betrieb und Beleuchtung, für eine Veranstaltung vollständig auf die Gemeinde übertragen werden.

Eine unterschriebene Vereinbarung sollte bereits bei der Antragstellung enthalten bzw. vorhanden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, verbleibt der Vollzug beim Straßenbaulastträger. Der Veranstalter muss sich dann mit diesem in Verbindung setzen.

Soweit Kosten für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie Sondernutzungsgebühren anfallen, werden diese vom Straßenbaulastträger direkt beim Veranstalter erhoben.


3. Verkehrsbeeinträchtigung durch Werbung

Nach § 33 Abs. 1 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle ist für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich; eine abstrakte Gefahr reicht wegen dem hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben bereits aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 und BayVGH, B. v. 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563).

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Unteren Straßenverkehrsbehörde, kann aber nur in absolut begründeten Ausnahmesituationen, unter Berücksichtigung des Einzelfalls, erteilt werden.

Nehmen Sie bitte hierzu rechtzeitig Kontakt mit uns auf.


4. Einsatz von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen

Die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. StVR-AusnahmeVO) v. 28.02.1989, zul. geändert d. V. v. 30.11.2018" und das "Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen, Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000, geändert v. 13.11.2000" sind zwingend zu beachten.


5. Radsportveranstaltungen

Verlinkung zur Seite des Bayerischen Radsportverbands e. V.

a) Für Breitensportveranstalter bitte hier klicken.

b) Für Rennsportveranstalter bitte hier klicken.


6. Verkehrsregelung durch Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr gem. Art. 7a Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)

Zur Sicherung [...] von Veranstaltungen dürfen - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr [...] oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehr ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. [...]

Kosten

Nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) variieren die Kosten je nach Umfang der Veranstaltung zwischen 10,20 EUR und 767.- EUR bzw. 767.- EUR und 2301.- EUR bei Großveranstaltungen.

Je nach Umfang der Veranstaltung und möglicher Auflagen kommen auf den Veranstalter noch zusätzliche Kosten, z. B. für die Sondernutzung oder für verkehrsrechtliche Beschilderungsmaßnahmen (Vollsperrungen, Umleitungen, Haltverbote etc.), zu. Eine generelle Aussage zu deren Höhe ist im Voraus nicht möglich.

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Arbeitsstellen an Straßen (Baustellenabsicherung)

Allgemeines

Baumaßnahmen/Arbeitsstellen im Straßenraum sind Maßnahmen, die auf, neben oder über der Straße durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen ist eine Absicherung für den fließenden Verkehr erforderlich. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist die Untere Straßenverkehrsbehörde, das sind die Landratsämter, kreisfreien Städte und Große Kreisstädte, zuständig. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, ist die Örtliche Verkehrsbehörde (Stadt, Markt oder Gemeinde) zuständig.

Der für die Arbeitsstelle verantwortliche (Bau)Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind, § 45 Abs. 6 StVO.

Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Ortslage der Arbeitsstelle, zum zeitlichen Rahmen, sowie Vorschlag eines geeigneten Regelplans nach den Richtlinien für die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
  2. Lageplan, sofern sich nicht auf andere Weise die exakte Ortslage der Baustelle bestimmt lässt
  3. Ggf. auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan und/oder Umleitungsplan

Anträge können nur dann zeitnah bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen!

Hinweise

Der Antrag auf Vollsperrung muss mindestens 3 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Dabei ist es Aufgabe der Baufirma, den Entwurf eines Verkehrskonzepts (Verkehrszeichen-/Umleitungsplan) vorzubereiten und dem Antrag beizulegen.

Der Antrag auf Teilsperrung (Einengung, halbseitige Sperrung etc.) muss spätestens 1 Woche vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Durch die Einführung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) kann es aber auch dazu kommen, dass eine Vollsperrung notwendig wird, die dann eine längere und genauere Prüfung des Antrages zur Folge haben kann. Dabei ist es wiederum Aufgabe der Baufirma, den Entwurf eines Verkehrskonzepts bzw. den vorgeschlagenen Regelplan bei Antragstellung einzureichen.

Kosten

Die Gebühren werden in Abhängigkeit von Zeit und Schwere des Eingriffs in den Straßenverkehr erhoben und bewegen sich zwischen 10,20 EUR und 767,00 EUR.

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Personenbeförderungsrecht

Allgemeines

Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, benötigt hierfür eine Genehmigung.

Voraussetzung für die Genehmigung sind persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und ein Betriebssitz in Deutschland.

Näheres siehe auch unter Voraussetzungen.

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.

Versagungsgründe:
Bei Vorstrafen, ungeordneten finanziellen Verhältnissen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller, ist eine Versagung der Genehmigung möglich.

Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen

Verkehr mit Taxen § 47 PBefG

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.


Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 48 PBefG

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet oder ausführt.


Verkehr mit Mietwagen § 49 PBefG

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.

Hinweis: Bei Mietwagen nach dem Personenbeförderungsrecht handelt es sich nicht um an Selbstfahrer vermietete Kraftfahrzeuge!

Mietwagen unterscheiden sich zu Taxen durch folgendes:

  • Mietwagen dürfen nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereitgehalten werden. Sie müssen nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren
  • Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht
  • Der Fahrpreis ist frei vereinbar (ist aber mittels Wegstreckenzähler zu ermitteln)
  • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben
  • Es gibt keine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen


Gebündelter Bedarfsverkehr § 50 PBefG

Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.

Voraussetzungen

1. Zuverlässigkeit

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister verwertbar. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.

2. Fachlichen Eignung

Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch

  • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
  • Mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen; eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
  • Anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z. B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr). In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.

Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.

3. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich nach der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250 Euro nachzuweisen. Ebenso ist durch Bescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
  • Fahrzeugliste mit jeweils gültigem HU-Bericht und BO-Kraft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung. Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
  • Nachweis über die fachliche Eignung
  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER)
  • Gewerbeanmeldung
  • ggf. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • ggf. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • ggf. Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen: Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung, Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und die Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) dürfen bei Antragstellung unter Vorlage aller Antragsunterlagen nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Nachdem der Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht wurde, erhalten unter anderem die Betriebssitzgemeinde, Industrie- und Handelskammer, Fachgewerkschaft und der Verband des Personenverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Kosten

Abhängig von der Anzahl der beantragten/genehmigten Fahrzeuge.

Zahlung ausschließlich per Rechnung möglich.

Weitere Gebühren und Kosten können bei der Vorbereitung der Antragstellung entstehen, z. B. für Anträge auf Auskunft aus den Registern oder für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Beförderungsentgelte im Taxiverkehr seit 01.11.2022

Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 3,60 EUR
Mindestfahrpreis 3,80 EUR
Wartezeitpreis (Tarifstufe 1) 38.- EUR
Kilometerpreis (Tarifstufe 2) 2,20 EUR
Zuschläge für Gepäck, Tiere, Käfige jeweils 1.- EUR
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