Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Brandschutzdienststelle

 

Die Brandschutzdienststelle gibt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Städte und Gemeinden im Landkreis Neustadt an der Waldnaab Stellungnahmen zum Vorbeugenden Brandschutz ab. Diese Stellungnahmen beziehen sich jedoch nur darauf, ob die Belange des abwehrenden Brandschutzes in der Planung durch Fachplaner/Entwurfsverfasser ausreichend gewürdigt werden und in der Praxis auch umsetzbar sind. Durch die Brandschutzdienststelle erfolgen keine Festsetzungen, welche Anforderungen an den baulichen und organisatorischen Brandschutz stellen.

 

Sie vertritt die Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu folgenden Bereichen:

  • Schadens- und Gefahrenabwehr sowie Rettungsmaßnahmen, insbesondere die Möglichkeit der Personenrettung mit vorhandener Ausstattung der Feuerwehren
  • Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
  • Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen
  • Zugänglichkeit der Grundstücke und baulichen Anlagen für die Feuerwehr sowie Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
  • Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen
  • Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden             
  • Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen)
  • Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (Brandschutzordnung, Feuerschutzübungen)

Die Brandschutzdienststelle übernimmt nachfolgende Aufgaben

  • Erstellen von Stellungnahmen für
    • oben genannte Punkte gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, der Umweltschutzbehörde und privaten Prüfsachverständigen
    • die Beurteilungskriterien des abwehrenden Brandschutzes bei der Anwendung von Sonderbauvorschriften (z. B. VStättV, IndBauRL, VkV etc.)
    • Gemeinden im Zuge von Bauleitplanungen
    • geplante Märkte und sonistige Veranstaltungen (§ 69 Gewerbeordnung)
  • Ortstermine zur Abstimmung der für die Feuerwehr relevanten baulichen Einrichtungen (beratende Tätigkeit, z.B. Zugänglichkeit zum Bedientableau einer Brandmeldeanlage)
  • Behördliche Abnahme von Brandmelde- und Objektfunkanlagen oder Alarmierungseinrichtungen
  • Bearbeitung von Freigabeanträgen für Feuerwehrschließungen bei geforderten Brandmeldeanlagen
  • Vor-Ort-Inspektion gemäß § 16 der 12. BImSchV bei Störfallbetrieben in Angelegenheiten des abwehrenden Brandschutzes
  • Unterstützung der Gemeinde beim Vollzug der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)
  • Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen

Ihr Ansprechpartner bei der Brandschutzdienststelle:
Kreisbrandrat Marco Saller

E-Mail: kbr@neustadt.de

Landratsamt Neustadt an der Waldnaab
Am Hohlweg 2
Zimmer C 119
92660 Neustadt an der Waldnaab

    

 

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