Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Der Rechtsweg im Baurecht

Gegen Entscheidungen von Behörden können förmliche Rechtsbehelfe eingelegt werden. Diese sind die Klage und in wenigen Rechtsgebieten der Widerspruch.

Seit dem 01.07.2007 ist es nicht mehr möglich die Bescheide (Verwaltungsakte) der Bauaufsichtsbehörde mit einem Widerspruch anzufechten, das Widerspruchsverfahren im Baurecht wurde durch einen Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtages abgeschafft.

Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe gegen Bescheide

Verwaltungsakte (Bescheide) der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab sind nur durch unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg wirksam anfechtbar. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids formgerecht (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts) unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn

Die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte und Inhaber von eigentumsähnlichen dinglichen Rechten) von Nachbargrundstücken, welche dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, können eine Baugenehmigung anfechten, wenn sie durch diese Genehmigung in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt werden. Grundsätzlich wird den beteiligten Nachbarn, die die den Bauvorlagen nicht zugestimmt haben, eine Ausfertigung der Baugenehmigung samt Rechtsbehelfsbelehrung von Amts wegen zugestellt.

Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg innerhalb eines Monats nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Bescheides. Allerdings hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Bauherr darf - auf eigenes Risiko - trotzdem mit der Bauausführung beginnen (riskiert aber, dass im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung die bauliche Anlage wieder beseitigt werden muss).

Um ggf. die Schaffung vollendeter Tatsachen zu Lasten des klagenden Nachbarn zu vermeiden, kann dieser beim Verwaltungsgericht oder bei der Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage stellen. Solange aber über diesen Antrag nicht entschieden ist, darf der Bauherr die Bauarbeiten weiterführen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der klagende Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen verletzt wird. Es muss also eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verletzt sein, die zumindest auch die Rechte des Nachbarn schützen soll (sog. nachbarschützende Vorschrift), z. B. Abstandsflächenvorschriften. Privatrechtliche Belange fallen nicht darunter, da Baugenehmigungen kraft Gesetzes unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werden.

Verfahrensfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellung

Bei verfahrensfreien oder nach Art. 58 der Bayer. Bauordnung (BayBO) genehmigungsfreigestellten Vorhaben gibt es keine Baugenehmigung, welche durch den Eigentümer eines Nachbargrundstückes angefochten werden kann. Um gegen derartige bauliche Anlagen vorzugehen steht einem Nachbarn grundsätlich der Privatrechtsweg offen (z. B. im Rahmen einer Unterlassungsklage unmittelbar gegen den Bauherrn beim örtlich zuständigen Zivilgericht).

Verstößt das verfahrensfreie oder genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben allerdings gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch die Bauaufsichtsbehörde dagegen einschreiten und z. B. eine Baueinstellung oder eine Beseitigung der im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten baulichen Anlage anordnen. Ob und wie die Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall tatsächlich einschreitet, hängt vom Gewicht des Rechtsverstoßes ab. In keinem Falle jedoch wird die Bauaufsichtsbehördebehörde zur Vertretung ausschließlich privater Interessen von Nachbarn oder Dritten gegen eine Baumaßnahme einschreiten.

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