Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Informationen zu den gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten

Gesetzliche Meldepflicht

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche übertragbaren Krankheiten – beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Laboren - den Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • namentlicher Meldung bei übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 IfSG) 
     
  • namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern an das Gesundheitsamt (§ 7 Abs. 1 und 2 IfSG)
     
  • nicht-namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern unmittelbar an das Robert Koch-Institut (§ 7 Abs. 3 IfSG). Meldeformulare müssen beim Robert Koch-Institut angefordert werden.

Der Verdacht auf eine Impfkomplikation muss ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG). 

 

Gemeinschaftseinrichtungen - gesetzliche Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten

Ein weiterer "Meldeweg" besteht über Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (z.B. Kinderkrippen, Kindergärten oder Schulen): Betroffene bzw. deren Sorgeberechtigte sind verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung die im Gesetz genannten übertragbaren Krankheiten mitzuteilen. Das Gesundheitsamt wird anschließend durch die Einrichtung benachrichtigt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG). Zu beachten ist, dass es den Betroffenen in diesen Fällen gesetzlich untersagt ist, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen.

Weitere Informationen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen  

 

Weiterführende Informationen

 

Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.

 

Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

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