Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Abfallwirtschaftssatzung

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung

von Abfällen im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

(Abfallwirtschaftssatzung)

 

Vom 04. April 2017

 

Auf Grund von Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, 3 der Landkreisordnung für den Freistaat
Bayern (LKrO) erlässt der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab folgende Satzung:

 

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) 1Abfälle im Sinn dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 2Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. 3Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). 4Keine Abfälle im Sinn dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe und Materialien nach Maßgabe der jeweiligen Regelung in § 2 Abs. 2 KrWG.

(2) 1Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2Alle nicht Satz 1 zuordenbaren Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle

(4) 1Bioabfälle im Sinn dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben die über die Biotonne eingesammelt werden. 2Das Nähere wird über eine Trennliste geregelt.

(5) Die Abfallbewirtschaftung im Sinn dieser Satzung umfasst die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen.

(6) Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder der Beseitigung.

(7) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

(8) 1Grundstückseigentümern im Sinn dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(9) Beschäftigte im Sinn dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private Haushaltungen Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.

 

§ 2

Abfallvermeidung und Wiederverwendung

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung hat den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten. Die Wiederverwendung von Abfällen hat Vorrang vor deren Verwertung und Beseitigung.

(2) 1Der Landkreis berät private Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen. 2Er bestellt hierzu mindestens eine Fachkraft zur Beratung der Abfallbesitzer und bedient sich auch der vom Zweckverband Müllverwertung Schwandorf bestellten Abfallberater.

 

§ 3

Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) 1Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

(3) 1Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse für deren Gebiet mit deren Zustimmung übertragen. 2In diesen Fällen übernehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten des Landkreises.

(4) Zur Erprobung von Sammelsystemen zur getrennten Erfassung verwertbarer Abfälle (Wertmüll) kann der Landkreis Versuchsgebiete festlegen.

 

§ 4

Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. Eis und Schnee,

2. explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen),

3. folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und -zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:

    a) Infektiöse Abfälle

       - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden,

b) Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art,

c) Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen

- die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten,

- zytotoxische und zytostatische Arzneimittel,

- Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin,

d) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,

e) Versuchstiere,

f) Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu besorgen ist,

4. Altautos, Altöl, Altreifen und Starterbatterien,

5. pflanzliche Abfälle aus der Land-, Forst- und Almwirtschaft sowie aus dem Erwerbsgartenbau, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden,

6. Klärschlämme und sonstige Schlämme, die einen Wassergehalt von mehr als 65% haben, sowie Fäkalschlämme und Fäkalien,

7. menschliche und tierische Exkremente, sowie sonstige ekelerregende und übelriechende Stoffe,

8. tierische und schlacht- sowie metzgereispezifische Abfälle (z. B. Häute, Hornteile, Innereien, Streu usw.), die in Schlachtereien, Metzgereien und bei Hausschlachtungen anfallen,

9. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können,

10. Abfälle, die auf Grund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind,

11. Abfälle aus dem Gebiet des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr, soweit sie nicht über den Zweckverband Müllverwertung Schwandorf thermisch behandelt oder anderweitig entsorgt werden können,

12. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch den Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab ausgeschlossen worden sind.

 

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub,

2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können,

3. Klärschlämme und sonstige Schlämme,

4. Abfälle aus dem Gebiet des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr,

5. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

(3) 1Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab können auf schriftlichen Antrag des Besitzers Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgenommen werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) 1Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. 2Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen.

(5) 1Soweit Abfälle nach Absatz 2 vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen oder nach Abs. 3 ausgenommen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr übergeben noch in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden.2Soweit Abfälle darüber hinaus nach Absatz 1 vom Behandeln, Lagern und Ablagern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß §§ 14, 17 überlassen werden. 3Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle entstanden sind.

 

§ 5

Anschluss- und Überlassungsrecht

(1) 1Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) 1Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). 2Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

(3) Vom Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.

 

§ 6

Anschluss- und Überlassungszwang

(1) 1Eigentümer von im Landkreisgebiet gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) 1Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). 2Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle im Sinn des Satzes 1 anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

(3) Vom Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:

1. die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle,

2. die durch Verordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung beseitigt werden,

3. die durch Einzelfallentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden,

4. die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen worden ist.

(4) 1Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben. 2Die Befugnis, Abfälle durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleibt unberührt; das gilt insbesondere für die Eigenkompostierung aller anfallenden Bioabfälle i.S.v. § 1 Abs. 4 auf dem anschlusspflichtigen Grundstück und nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG für die Überlassung verwertbarer Reststoffe an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler. 3Eine Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an den Landkreis steht der Eigenkompostierung nach Satz 2 nicht entgegen. 4Unberührt bleibt ferner das Recht, Reststoffe oder Abfälle im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Rücknahmepflichten des Handels an diesen zurückzugeben.

 

§ 7

Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden

(1) 1Die Anschluss- und ggf. Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung und –erhebung wesentlichen Umstände mitteilen; dazu gehören insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen, Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen. 2Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf dem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die Anschluss- und Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen. 2Dazu hat der Landkreis bzw. haben seine Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke der Anschlusspflichtigen zu betreten. 3Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe des § 47 KrWG das Recht, von den Anschlusspflichtigen und den Überlassungspflichtigen die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, aus denen Art. Menge und Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle hervorgehen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 2Dies gilt insbesondere für erforderliche Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15 Abs. 4. 3Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht erteilt, so werden die erforderlichen Werte geschätzt. 4Die geschätzten Werte werden für die Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität solange zugrunde gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Landkreis anerkannt worden sind.

(4) 1Die Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. 2Die Gemeinden teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung und die zur Gebührenerhebung erheblichen Daten mit.

 

§ 8

Störungen in der Abfallentsorgung

(1) 1Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. 2Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

(2) 1Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im Sinn des Absatzes 1, die länger als einen Tag andauern, von den Überlassungspflichtigen zurückzunehmen. 2Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen.

 

§ 9

Eigentumsübertragung

1Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlasung in einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Wird der Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des Landkreises über. 3Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

 

2. Abschnitt

Einsammeln und Befördern der Abfälle

 

§ 10

Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

1.   a) im Rahmen des Bringsystems (§§ 11 und 12) oder

b) im Rahmen des Holsystems (§§ 13 bis 16) oder

2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 17).

 

§ 11

Bringsystem

(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die der Landkreis in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt. Dadurch wird durch den Landkreis eine haushaltsnahe sowie hochwertige getrennte Erfassung der Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung sichergestellt.

(2) Dem Bringsystem unterliegen

1. folgende Abfälle zur Verwertung (im haushaltsüblichen Umfang):

a)         Altpapier jeglicher Art, Kartonagen u.ä., jedoch keine Verbundmaterialien,

b)         Altglas (Behälterglas); kein Flachglas sowie Bleikristallgläser,

c)   Weißblechdosen, soweit in der jeweiligen Gemeinde Sammelbehälter aufgestellt sind (soweit die Entsorgung nicht gemäß § 13 Abs. 2 erfolgt),

d)         Altfette, soweit in der jeweiligen Gemeinde Sammelbehälter aufgestellt sind,

e)         Grün- und Gartenabfälle aus nicht erwerbsmäßigem Gartenbau sowie aus der Pflege öffentlichen Grüns

f)          Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

2. folgende Abfälle zur Beseitigung (im haushaltsüblichen Umfang):

Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Säuren, Laugen und Salze sowie Arzneimittel.


 

§ 12

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

(1) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle zur Verwertung sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. 2Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch außerhalb von diesen zurückgelassen werden. 3Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den vom Landkreis festgelegten und am Standort deutlich lesbar angegebenen Einfüllzeiten zulässig. 4Die in Satz 1 genannten Abfälle dürfen auch zu den vom Landkreis bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen gebracht werden.

(2) 1Problemabfälle im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 2 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammelfahrzeugen bzw. Sammeleinrichtungen zu übergeben. 2Die jeweiligen Standorte, Annahmebedingungen und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge bzw. Sammeleinrichtungen werden vom Landkreis bekanntgegeben. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

§ 13

Holsystem

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.

(2) Dem Holsystem unterliegen

1.    Bioabfälle (im haushaltsüblichen Umfang), insbesondere organische Küchen- und Pflanzenabfälle, frei von Störstoffen, als Abfälle zur Verwertung,

2.   Abfälle nach Bekanntgabe des Landkreises (Abfall-ABC), die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll),

3.   Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nummern 1 und 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).

 

§ 14

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

(1) 1Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle (Bioabfall) zur Verwertung sind getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach Satz 4 zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. 2Durch das Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung. 3Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet der Absätze 3 bis 6 nicht entleert. 4Zugelassen sind folgende Wertstoffbehältnisse:

1.        braune Müllnormtonnen mit 120 l Füllraum,

2.       braune Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum.

5Soweit eine Gefäßneuanschaffung erforderlich ist (Gefäßumstellung und Neuanschluss), muss das neue Gefäß der Euro-Norm 840 (Griffhöhe mindestens 90 cm und fahrbar) entsprechen. 6Einsätze zur Füllraumreduzierung sind nicht zugelassen.

(2) 1Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3 (Restmülll) sind in den dafür bestimmten und nach Satz 3 Nrn. 1 bis 6 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Absatz 1 oder § 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:

1.         graue Müllnormtonnen mit 60 l Füllraum,

2.        graue Müllnormtonnen mit 80 l Füllraum,

3.        graue Müllnormtonnen mit 120 l Füllraum,

4.        graue Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum,

5.        graue Müllnormtonnen mit 770 l Füllraum,

6.        graue Müllnormtonnen mit 1100 l Füllraum,

7.        Restmüllsäcke mit amtlichem Aufdruck mit 70 l Füllraum.

4Soweit eine Gefäßneuanschaffung erforderlich ist (Gefäßumstellung und Neuanschluss), muss das neue Gefäß der Euro-Norm 840 (Griffhöhe mindestens 90 cm und fahrbar) entsprechen. 5Einsätze zur Füllraumreduzierung sind nicht zugelassen.

 (3) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Behältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in Restmüllsäcken zur Abholung bereitzustellen. 2Ist im Einzelfall die Entsorgung mittels einer Restmülltonne unzumutbar, kann der Landkreis eine Entsorgung mittels Restmüllsäcken zulassen. 3Der Landkreis gibt bekannt, welche Restmüllsäcke für den jeweiligen Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.

(4) Auf Antrag kann für Grundstücke, auf denen nur eine Person wohnt, die Benutzung von 12 Müllsäcken jährlich anstelle von Müllnormtonnen zugelassen werden.

(5) Bei Grundstücken, die für das Müllfahrzeug nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erreichbar sind, kann auf Antrag die Benutzung von Müllsäcken anstelle von Müllnormtonnen gestattet werden, wobei auch hier für jeden Grundstücksbewohner eine Behälterkapazität von mindestens 6 l pro Woche bereitstehen muss. 

(6) 1Sperrmüll im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird vom Landkreis oder dessen Beauftragten zweimal jährlich zu rechtzeitig vorher bekanntgegebenen Zeitpunkten abgeholt. 2Die Besitzer haben die sperrigen Abfälle zu den vom Landkreis bekanntgegebenen Zeitpunkten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. 3Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht verladen werden können.

(7) Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), die im medizinischen Fachhandel unter dem Begriff "Entsorgungsbox" erhältlich sind, zu verpacken. Diese Schachteln sind, gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in einfache, undurchsichtige Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden, zuzubinden sind.

 

§ 15

Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

(1) 1Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss jeweils für jeden privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen mindestens ein Wertstoffbehältnis für Bioabfall nach § 14 Abs. 1 Satz 4 und muss mindestens ein Restmüllbehältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nrn 1 bis 6 vorhanden sein; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Wertstoff- und Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Bioabfall- bzw. Restmüllmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve ordnungsgemäß aufnehmen können. 3Für jeden privaten Haushalt und für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine Restmüllbehältniskapazität von 30 Litern/Woche (kleinstes zugelassenes Gefäß) zur Verfügung stehen, mindestens jedoch von 6 Litern/Woche für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person und gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV von 3,0 Liter je Woche für jeden Beschäftigten in anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. 4Die tatsächliche Größe des Restmüllbehälters wird nach der tatsächlich anfallenden Restmüllmenge festgelegt. 5In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis zur bedarfsgerechten Festlegung des Behältervolumens nach Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 zur Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung eines Wertstoffbehältnisses für Bioabfall (§ 14 Abs. 1 Satz 4) sind die nach § 6 Abs. 4 Satz 2 vom Anschluss- und Überlassungszwang befreiten Grundstücke, auf denen nachweislich die Eigenkompostierung aller auf dem Grundstück anfallender organischer Reststoffe durchgeführt wird.

(3) 1Der Landkreis kann für sich auf einem Grundstück befindliche mehrere Haushalte und/oder Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen die gemeinsame Nutzung eines zugelassenen Wertstoffbehältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 4 sowie eines Restmüllbehältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 gestatten, wenn

a)         mindestens ein Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 gegeben ist und

b)         sichergestellt ist, dass sämtliche anfallenden Bio- oder Restmüllmengen unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Wertstoff- oder Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

2Der Landkreis kann verlangen, dass sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der gesamten Abfallentsorgungsgebühr verpflichtet.

(4) Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 6  sowie der Wertstoffbehältnisse nach § 14 Abs. 1 Satz 4 durch Anordnung für den Einzelfall und abweichend von der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 festlegen.

(5) 1Die Anschlusspflichtigen haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 und die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 zugelassenen Behältnisse in der jeweils nach Absatz 1 gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen sowie betriebsbereit und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 2Der Landkreis informiert die Anschlusspflichtigen durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die zugelassenen Abfallbehältnisse und die Bezugsmöglichkeiten. 3Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(6) 1Die Behältnisse dürfen nur mit den jeweils dafür bestimmten Abfällen bereitgestellt werden und nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. 2Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst und nicht in die Behältnisse eingestampft werden; heiße Asche sowie brennende, glühende oder sperrige Gegenstände, die Behältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden.

(7) 1Die Behältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. 2Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. 3Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

 

§ 16

Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr

(1) 1Bioabfall und Restmüll werden jeweils vierzehntägig abgeholt. 2Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebiets vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekanntgegeben. 3Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung in der Regel an einem anderen Werktag. 4Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben. 5Die Bereitstellung hat gemäß § 15 Abs. 7 zu erfolgen.

(2) 1Sperrmüllsammlungen finden zweimal jährlich statt. 2Die Art des jeweils zu sammelnden Abfalls wird zusammen mit den Terminen vom Landkreis jeweils rechtzeitig bekanntgegeben. 3Die Bereitstellung hat gemäß § 14 Abs. 6 zu erfolgen.

(3) 1Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 17

Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer
 

(1) 1Im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sind die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle durch den Besitzer oder durch einen von diesem beauftragten Dritten zu den vom Landkreis dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zu Verfügung stehende Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 2Der Landkreis informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen im Sinn des Satzes 1. 3In Benutzungsordnungen können für die einzelnen Anlagen auch die jeweils zugelassenen Abfallarten und Höchstmengen sowie Einzugsgebiete festgelegt werden. 4Der Landkreis kann im Übrigen die Anlieferungen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.

(2) 1Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. 2Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. 3Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten.

(3) 1Gewerbliche Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind dem Zweckverband Müllverwertung Schwandorf zu überlassen. 2Solange dem Zweckverband Müllverwertung Schwandorf für das Gebiet des Landkreises Anlagen zur Aussortierung nicht zur Verfügung stehen sind Altpapier, Kartonagen, Glas und Metalle sowie sonstige verwertbare Stoffe auszusortieren und bei einem gewerblichen Verwerter abzuliefern.

 

§ 18

Bekanntmachungen

1Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. 2Bekanntgaben und Bekanntmachungen können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken, über soziale Medien wie das Internet o.ä. und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

 

§ 19

Gebühren

 

(1) Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

(2) Soweit Abfälle einzelner Besitzer nach Art oder Menge besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen für die Entsorgung erfordern, kann der Landkreis von diesen Besitzern wegen der daraus entstehenden Mehrkosten besondere Abgaben verlangen.


 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. gegen die Überlassungsverbote in § 4 Abs. 5 Satz 1 oder 2 verstößt,

2. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt,

3. den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,

4. gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- oder Holsystem verstößt,

5. den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§ 15 Abs. 1 bis 6) zuwiderhandelt,

6. unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 oder 3 Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt anliefert.

7. die zwingenden Vorschriften in § 17 Abs. 2 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB, § 69 KrWG und Art. 33 BayAbfG bleiben unberührt.

 

§ 21

Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallbeseitigung im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab vom 01.12.1991 (Amtsblatt des Landkreises 1991 Nr. 11), letztmalig neu bekanntgemacht am 26.06.2008 (Amtsblatt des Landkreises 2008 Nr. 9), außer Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Waldnaab, den 04.04.2017

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

 

 

Meier

Landrat                                                                                                                                   Siegel

 

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