Die Beförderung auf dem Schulweg richtet sich nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und die Verordnung über die Schülerbeförderung.
Kostenfreiheit des Schulwegs erhalten Schülerinnen und Schüler (öffentlicher bzw. staatlich anerkannter)
- Gymnasien bis Jahrgangsstufe 10,
- Realschulen,
- Wirtschaftsschulen bis Jahrgangsstufe 10,
- Berufsschulen (beim Besuch des Vollzeitunterrichtes des Berufsgrundschul-/Berufsvorbereitungsjahres),
- Berufsfachschulen bis Jahrgangsstufe 10
Voraussetzung:
- Schulweglänge in eine Richtung mehr als 3 km,
- nächstgelegene Schule, d.h. diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann. Wir geben Ihnen gerne bereits vor der Anmeldung an der Schule Auskunft über die nächstgelegene Schule in Ihrem speziellen Fall!
Antragstellung:
Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist von der Schule bestätigt vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt einzureichen. Erfassungsbögen sind bei allen Schulen oder beim Landratsamt erhältlich.
Das Landratsamt bietet auch den Service des Online-Antrages an, der ein bequemes Ausfüllen der notwendigen Änträge von zuhause aus ermöglicht (Schulantrag Online). Dieser Erfassungsbogen ist grundsätzlich einmalig zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass alle Änderungen der im Erfassungsbogen angegebenen Verhältnisse dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind und bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen die ausgehändigten Fahrtberechtigungen sofort dem Landratsamt direkt zurückzugeben sind (Durch eine verspätete oder nicht erfolgte Rückgabe entstehende Kosten müssen wir vom Antragsteller zurückfordern)!
Die Schülerbeförderung erfolgt vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Fahrkarten werden grundsätzlich über die Schule ausgegeben.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges
Verordnung über die Schülerbeförderung