Meldung vom 21.01.2023 Das Landratsamt NEW informiert über die aktuellen Maßnahmen und Verordnungen zur Corona-Pandemie. Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.09.2022 wurde am 19.01.2023 zuletzt verlängert und gilt bis zum Ablauf des 17.02.2023.
17.BayIfSMV - gültig bis zum Ablauf des 17.02.2023
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 30.09.2022 wurde am 19.01.2023 zuletzt verlängert und gilt bis zum Ablauf des 17.02.2023. Im Wesentlichen sind darin "Basisschutzmaßnahmen" geregelt (Zugangsregelungen bzw. Maskenpflicht zu Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen). Die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen werden auf freiwilliger Basis empfohlen, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).
Aktuelle Hinweise für positiv getestete Personen
→ Infoseite des Gesundheitsamtes Weiden-Neustadt/WN
In der Allgemeinverfügung "AV Corona-Schutzmaßnahmen" (16.11.2022) sind die Anweisungen und Empfehlungen für positiv getestete Personen geregelt.
Maßnahmen und Empfehlungen
Landesrechtliche Maskenpflicht entfällt zum 01.02.2023
Der Freistaat Bayern wird wegen der Entspannung bei der Corona-Lage die landesrechtlichen Maskenpflichten aufheben. Mit Ablauf des 31. Januar 2023 fallen damit die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen, weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und für Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Die FFP2-Maskenpflichten für Patientinnen und Besucher beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin.
Vulnerable Einrichtungen
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
- Besucher und Beschäftigte dürfen diese Einrichtungen außerdem grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises betreten. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen weiterhin zwei Tests pro Woche erbringen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte drei Tests pro Woche. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte erlaubt.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher. Auch hier gelten Ausnahmen.
- In folgenden ambulanten medizinischen Einrichtungen gilt zusätzlich für Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske: Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste (entfällt mit Ablauf des 31. Januar 2023).
Schnellsuche auf häufige Fragen (FAQs)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat auf seiner Internetseite eine Schnellsuchfunktion auf häufige Fragen in Bezug auf das Coronavirus eingerichtet.
Impfkampagne #NaSicher
Eigenverantwortung bedeutet, dass niemand mehr die Coronaschutzmaßnahmen anwenden muss. Das heißt aber auch, dass jede und jeder die Entscheidung eigenverantwortlich trifft, sich und andere zu schützen. Wir informieren, was jede und jeder Einzelne konkret tun kann.
Dass wir weiterhin freiwillige Maßnahmen anwenden, ist wichtig für die gesamte Gesellschaft. Denn auch, wenn einzelne Maßnahmen nicht viel Aufwand bedeuten, können sie einen großen Effekt haben, wenn sie von vielen angewendet werden. Weiterhin hilft jede und jeder durch verantwortungsvolles Handeln mit, dass insbesondere die Menschen, für die eine Corona-Infektion besonders gefährlich werden kann, gut geschützt sind und unsere Gesundheitssysteme nicht überlastet werden. Somit kommt es allen zugute, neben der Impfung auch weitere Maßnahmen zu ergreifen – für uns und die Gesellschaft. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind auch als AHA+L-Regeln bekannt. Und das kann jede und jeder Einzelne konkret tun!
COVID-19 Infoseiten
Rechtsvorschriften
→ 17. BayIfSMV
Aktuelle Fassung der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
→ Bayerisches Ministerialblatt
Hier erfolgt grundsätzlich die amtliche Bekanntgabe neuer Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen.
Weitere Vorschriften
- AV Corona-Schutzmaßnahmen
- TestV - Coronavirus-Testverordnung
- IfSG - Infektionsschutzgesetz
- Sammlung von Rechtsgrundlagen des Bay. Gesundheitsministeriums
COVID-19 Impfungen
Corona-Impfungen bei Hausärzten
Für eine Corona-Schutzimpfung können Sie sich einfach und unkompliziert direkt an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt wenden.
Auf der Internetseite des Bayerischen Hausärzteverbandes finden Sie zudem weitere Informationen zu den COVID-19-Schutzimpfungen.
Alle bayerischen COVID-Impfzentren sind seit dem 01.01.2023 geschlossen.
Weitere Infoseiten zur COVID-Impfung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Auf der Internetseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie umfassende Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus.
Bundesministerium für Gesundheit
Auf der Website ZusammenGegenCorona.de/Impfen liefert das Bundesgesundheitsministerium umfassende Informationen zu den COVID-Schutzimpfungen.
Regionale Fallzahlen und Informationen zur Krankenhausbelegung
→ Zentrale Coronavirus-Informationseite des Landratsamtes
Alle Informationen rund um das SARS-CoV-2-Virus, zu Impfungen, Testmöglichkeiten, FAQs, interessante Links, etc.