Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Coronavirus News-Update vom 28.02.2023 - BayIfSMV aufgehoben!

Meldung vom 28.02.2023 Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.09.2022 wurde am 28.02.2023 aufgehoben. Die bundesrechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gelten noch bis zum Ablauf des 07.04.2023.


17.BayIfSMV - Aufgehoben!

Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 30.09.2022 wurde am 28.02.2023 aufgehoben. Nach Bundesrecht gelten jedoch in einigen Bereichen weiterhin Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 7. April 2023.
 


Gemeinsames Testzentrum NEW-WEN geschlossen

Das gemeinsame Testzentrum Weiden-Neustadt/WN am Volksfestplatz hatte am 28.02.2023 letztmalig geöffnet. Seit 1.März sind dort keine Testungen mehr möglich.

Seit 10. Februar 2023 gelten in Bayern Erleichterungen bei Corona-Tests in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Ausnahme: Die Einrichtung hat im Rahmen des Hausrechts strengere, aber verhältnismäßige, Maßnahmen festgelegt.


Empfehlungen und Informationen

Alle bayerischen Corona-Regelungen ab 1. März aufgehoben

Ab Mittwoch, den 1. März 2023 gibt es in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten enden mit Ablauf des 28.02.2023.


Nach Bundesrecht gelten jedoch in einigen Bereichen weiterhin Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 7. April 2023.

Vulnerable Einrichtungen

  • In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt aufgrund bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher.

Impfkampagne #NaSicher

Eigenverantwortung bedeutet, dass niemand mehr die Coronaschutzmaßnahmen anwenden muss. Das heißt aber auch, dass jede und jeder die Entscheidung eigenverantwortlich trifft, sich und andere zu schützen. Wir informieren, was jede und jeder Einzelne konkret tun kann.

Dass wir weiterhin freiwillige Maßnahmen anwenden, ist wichtig für die gesamte Gesellschaft. Denn auch, wenn einzelne Maßnahmen nicht viel Aufwand bedeuten, können sie einen großen Effekt haben, wenn sie von vielen angewendet werden. Weiterhin hilft jede und jeder durch verantwortungsvolles Handeln mit, dass insbesondere die Menschen, für die eine Corona-Infektion besonders gefährlich werden kann, gut geschützt sind und unsere Gesundheitssysteme nicht überlastet werden. Somit kommt es allen zugute, neben der Impfung auch weitere Maßnahmen zu ergreifen – für uns und die Gesellschaft. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind auch als AHA+L-Regeln bekannt. Und das kann jede und jeder Einzelne konkret tun!

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann ein wichtiger Helfer sein, um Infektionsketten nach zu verfolgen und zu unterbrechen. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind freiwillig. Sie ist kostenlos zum Download im App Store und bei Google Play.

Wie die App wird hier erklärt.

Linksammlung rund um das Coronavirus

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Rechtsvorschriften

→ Bayerisches Ministerialblatt

Hier erfolgt grundsätzlich die amtliche Bekanntgabe neuer Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen.
 

Weitere Vorschriften
 


COVID-19 Impfungen

Corona-Impfungen bei Hausärzten

Für eine Corona-Schutzimpfung können Sie sich einfach und unkompliziert direkt an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt wenden.
 

Weitere Infoseiten zur COVID-Impfung

 


Fallzahlen und Informationen zur Krankenhausbelegung


 

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