Meldung vom 26.06.2022 Das Landratsamt NEW informiert über die aktuellen Maßnahmen und Verordnungen zur Corona-Pandemie! Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.04.2022 wurde zuletzt am 24.06.2022 verlängert und gilt bis zum Ablauf des 02.07.2022.
16.BayIfSMV - gültig zum Ablauf des 02.07.2022
Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 01.04.2022 wurde am 24.06.2022 zuletzt geändert/verlängert und gilt bis zum Ablauf des 02.07.2022. Im Wesentlichen sind darin "Basisschutzmaßnahmen" geregelt (Zugangsregelungen bzw. Maskenpflicht zu Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen und die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr).
Zudem werden die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin empfohlen, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).
Zu beachten ist, dass die allgemein seit März sinkenden Infektionszahlen seit Anfang Juni wieder steigen. Angesichts der neuen Coronavariante Omikron BA.5 ist eine erneute Infektionswelle zu erwarten.
Gesundheitsamt Weiden - Neustadt/WN
Aktuelle Hinweise für positiv getestete Personen und Personen, die sich in Isolation befinden.
In der Allgemeinverfügung Isolation (13.04.2022) sind die Anweisungen und Vorschriften für positiv getestete Personen geregelt.
>> Weitere Informationen auf der Infoseite des Gesundheitsamtes
Aktuelle Maßnahmen
Isolationspflicht für positiv getestete Personen
Über die aktuellen Regelungen für positiv getestete Personen und Personen, die sich bereits in Isolation befinden informiert das Gesundheitsamt Weiden-Neustadt hier:
→ COVID-Infoseite des Gesundheitsamtes für Infizierte und Kontaktpersonen
Maskenpflicht
Maskenpflicht
In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine Maskenpflicht (medizinische Maske) und für den Zugang benötigen Besucher und Beschäftigte einen tagesaktuellen Schnelltest.
Auch für den öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht.
Empfehlung
Im Übrigen gilt trotz des Entfalls der Verpflichtung die Empfehlung zum Tragen einer Maske (FFP2 oder medizinische Maske) in den bisher von der Maskenpflicht betroffenen Bereichen.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum sechsten Geburtstag müssen keine Maske tragen. Kinder zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen hingegen zumindest eine medizinische Maske tragen.
Schulen und Kindertagesstätten
Schulen
Informationen des Gesundheitsamtes Weiden-Neustadt
Infoseiten zum Unterricht an Schulen
COVID-Impfung für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert auf seiner Website in ukrainischer Sprache über die COVID-Schutzimpfung
Geimpft, Genesen, Getestet, Geboostert?
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert auf seiner FAQ-Seite über die aktuellen Regelungen, wer als Geimpft, Getestet oder Genesen (3G) gilt:
Wer gilt als Geboostert?
Soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist, gelten geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV als geboostert,
- die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten ODER
- nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben (genesen).
Hinweise:
- Seit 12. Januar 2022 gilt man damit bereits unmittelbar nach Erhalt der Auffrischungsimpfung als geboostert. Diese "Boosterung" unterliegt nicht der Genesenen-Frist von 3 Monaten!
- Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, gelten ebenfalls als geboostert.
- Wer mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) geimpft wurde, gilt jedoch erst als vollständig immunisiert, wenn zusätzlich zur erstmaligen Gabe des Impfstoffs Janssen eine Optimierung durch eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen erfolgte. Diese gilt dann als Teil der Grundimmunisierung, nicht als Booster-Impfung. Erst eine dritte Impfung im Abstand von mindestens drei Monaten nach der zweiten Impfung gilt als Auffrischungsimpfung. Danach gilt man in Bayern im Hinblick auf die 2G plus-Regelung als „geboostert“.
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden könnte.
Rechtsvorschriften
→ 16. BayIfSMV
Aktuelle Fassung der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
→ Bayerisches Ministerialblatt
Hier erfolgt grundsätzlich die amtliche Bekanntgabe neuer Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen.
Weitere Vorschriften
- AV Isolation (Stand 13.04.2022)
- TestV - Coronavirus-Testverordnung
- SchAusnahmV - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenv.
- IfSG - Infektionsschutzgesetz
- Sammlung von Rechtsgrundlagen des Bay. Gesundheitsministeriums
Bayerische Ministerien
Infoseiten des Landratsamtes
Regionale Fallzahlen und Informationen zur Krankenhausbelegung
Aktuelle Infektionszahlen
- Infektionszahlen in Bayern auf der Website des Bay. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Deutschlandweite Infektionszahlen nach Landkreisen im COVID-19 Dashboard des RKI
- Infektionszahlen im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab je Gemeinde (veröffentlicht einmal wöchentlich je am Dienstag)
Anzahl der belegten Intensivbetten
Die aktuell in Bayern belegten Intensivbetten bzw. täglichen Krankenhauseinweisungen werden vom Bay. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittel (LGL) veröffentlicht und täglich aktualisiert.
Zudem stellt das Robert Koch Institut eine Karte (DIVI Intensivregister) bereit, wo alle deutschlandweit verfügbaren, freien und belegten Intensivbetten aufgelistet sind.
→ Zentrale Coronavirus-Informationseite des Landratsamtes
Alle Informationen rund um das SARS-CoV-2-Virus, zu Impfungen, Testmöglichkeiten, FAQs, interessante Links, etc.
COVID-19 Dashboard des Robert Koch Instituts
Häufig gestellte Fragen - FAQs
Aktuelle Fallzahlen des LGL
→ Übersicht mit den aktuellen COVID-Fallzahlen und Zahlen zur Krankenhausbelegung