Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Legionellose

Krankheitsbild, Therapie, Übertragungswege

Bei der Legionellose handelt es sich um eine bakterielle Infektionskrankheit.

Zu Infektionen des Menschen kann es kommen, wenn bakterienhaltiges Wasser als Sprühnebel (Aerosol) eingeatmet wird. Da sich Legionellen in warmem Wasser (Temperaturbereich 25 - 45°C) besonders gut vermehren, können viele Infektionen auf ein Duschbad in Einrichtungen mit einem verunreinigten Warmwassersystem zurückgeführt werden. Eine Infektion ist auch möglich, wenn bei vorhandenen Schluckstörungen versehentlich legionellenhaltiges Wasser in die Atemwege gelangt. Eine Legionellose ist jedoch nicht von Mensch zu Mensch ansteckend.

Besonders gefährdet sind ältere Personen, Personen mit geschwächter Immunabwehr (z.B. Tumorpatienten, bei Einnahme von abwehrhemmenden Medikamenten - z.B. Kortison oder immunsuppressiva -), starke Raucher und Personen mit Alkoholmissbrauch.

Etwa 2 bis 10 Tage nach einer Ansteckung kommt es - ähnlich einem grippalen Infekt - zu Kopf- und Gliederschmerzen, Fieber und Husten (sogenanntes Pontiac-Fieber). Bei einem Teil der Erkrankten entwickelt sich im weiteren Krankheitsverlauf eine z.T. schwer verlaufende Lungenentzündung (Legionellen-Pneumonie). 

Zur Therapie stehen wirksame Antibiotika zur Verfügung, die der behandelnde Arzt verordnen kann.

Vorbeugung

Entscheidende Bedeutung kommt der Warmwasserbereitung zu. Da Legionellen oberhalb von 60° absterben, sollte darauf geachtet werden, dass diese Temperatur bei der Warmwasserbereitung und -speicherung erreicht und 55°C an keinem Punkt des Warmwassersystems unterschritten wird. Detaillierte Empfehlungen enthält das DVGW-Arbeitsblatt W 551 (siehe unten).

Eine vergleichbare Bedeutung haben Sprudelbecken in Schwimmbädern, die in der DIN 19643 abgehandelt werden.

Gesetzliche Regelungen

  • Die Legionellose unterliegt einer gesetzlichen Meldepflicht nach § 7 IfSG (siehe Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten).
  • Die Legionellose wird nicht von Mensch-zu-Mensch übertragen. Für erkrankte Personen bestehen daher keine gesetzlichen Einschränkungen beim Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen oder bei Tätigkeiten im Lebensmittelbereich.
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

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