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Trinkwasserhygiene

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel, gleichzeitig aber auch ein Naturprodukt, das bis zu seiner Gewinnung und weiter auf dem Weg zum Verbraucher einer Vielzahl von Einflüssen unterworfen ist. Mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bestehen strenge gesetzliche Anforderungen, um das hohe Qualitätsniveau unseres Wassers zu garantieren.

Zum "Trinkwasser" zählt neben dem Wasser, das als Getränk oder zur Zubereitung von Speisen verwendet wird, auch solches Wasser, das zur Körperreinigung und -pflege sowie zur Reinigung von Gegenständen verwendet wird, die mit dem Körper oder Lebensmitteln in Kontakt kommen (§ 2 Nr. 1 TrinkwV).

Überwachung durch das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt nimmt bei der Trinkwasserversorgung vielfältige Überwachungs- und Steuerungsaufgaben wahr. Dazu zählen beispielsweise die

  • fortlaufende Kontrolle der von den Wasserversorgern vorgelegten Trinkwasserbefunde
  • Entnahme amtlicher Wasserproben
  • regelmäßige Besichtigung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich festgelegter Schutzzonen
  • Entscheidung über Umfang und Häufigkeit von Wasseruntersuchungen
  • fachliche Bewertung und Entscheidung über Maßnahmen, wenn Anlagenmängel oder Abweichungen von den festgelegten gesetzlichen Grenzwerten im Wasser festgestellt werden
  • Mitwirkung bei wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren (z.B. Ausweisung von Schutzgebieten)
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten der Europäischen Union zur Trinkwasserqualität

Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (Auswahl)

Anzeigepflichten

Bei vielen der zuvor aufgeführten Wasserversorgungsanlagen müssen Anzeigepflichten beachtet werden (siehe § 11 und 12 TrinkwV). Die jeweiligen Meldeformulare finden Sie in unserem Formularcenter.

Trinkwasseruntersuchungen

Die Trinkwasserverordnung sieht für viele Wasserversorgungsanlagen vor, dass Wasser regelmäßig untersucht wird. Verbraucher, die sich über die Qualität ihres Trinkwassers informieren wollen, können Sie beispielsweise direkt an Ihr Wasserversorgungsunternehmen wenden.
Zum Untersuchungsumfang zählen mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Bei den mikrobiologischen Parametern werden so genannte Indikatorbakterien erfasst, die auf Verschmutzungen des Wassers hinweisen und damit eine mögliche Belastung mit Krankheitserregern anzeigen können.

Wichtiger Hinweis:
Die regulären Trinkwasseruntersuchungen werden nicht vom Gesundheitsamt durchgeführt oder veranlasst, sondern müssen vom Anlagenbetreiber in Auftrag gegeben werden.

Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Laboruntersuchungen einschließlich einer Liste von Laboren, die Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probenahme durchführen.

Verunreinigungen des Trinkwassers

Gelegentlich kommt es vor, dass Verunreinigungen im Trinkwasser festgestellt werden. Diese müssen nicht, können aber mit einem Gesundheitsrisiko für Verbraucher verbunden sein.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt Abweichungen von den gesetzlichen Qualitätsanforderungen des Trinkwassers oder besondere Vorkommnisse im Bereich der Wasserversorgungsanlage mitzuteilen. Das Gesundheitsamt prüft in solchen Fällen, ob gesundheitlichen Risiken bestehen können und wirkt bei Abhilfemaßnahmen mit.

Von besonderer Bedeutung sind Verunreinigungen mit Bakterien, die üblicherweise nur durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können. Da man Verunreinigungen des Wassers normalerweise weder sieht noch schmeckt, spielen Laboruntersuchungen übrigens nicht nur eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verunreinigungen, sondern auch bei der Ursachensuche und bei der Überprüfung des Erfolgs getroffener Abhilfemaßnahmen.

Von bakteriellen Verunreinigungen können gesundheitliche Risiken vor allem für Kleinkinder/Säuglinge und Personen mit einer Abwehrschwäche (z.B. Ältere, Menschen mit chronischen Krankheiten) ausgehen. Besonders problematisch sind Verunreinigungen mit Fäkalien. Mögliche gesundheitliche Auswirkungen sind unter anderem Durchfälle oder Hautentzündungen/Wundinfektionen.

Selbsthilfemaßnahmen durch den Verbraucher im Haushalt

Wenn aufgrund der Beschaffenheit des Wassers Gesundheitsgefahren vermieden werden müssen, kann der einzelne Verbraucher das Wasser abkochen (d.h. Wasser aufkochen und dann 10 Minuten stehen lassen; je nach Verwendungszweck das Wasser weiter abkühlen lassen) oder auf abgepacktes Wasser ausweichen. 

Abgekocht werden muss alles Wasser, welches Sie zum Trinken, Waschen und Zubereiten von Obst, Gemüse, Getränken oder anderen ungekochten Nahrungsmitteln verwenden. Ebenso das Wasser, welches zur Herstellung von Eiswürfeln oder zum Zähneputzen verwendet wird.

Zur Körperpflege sollte zumindest bei Kleinkindern sowie Kranken oder immungeschwächten Personen ebenfalls abgekochtes und dann abgekühltes Wasser verwendet werden.

Hinweis: Für Kranke oder Menschen mit eingeschränkter Immunabwehr gelten ggf. über diese Empfehlung hinaus weitere Regeln, die Sie bitte bei Ihrem behandelnden Arzt erfragen.

Für andere Zwecke kann im Ausnahmefall – aus Gründen der praktischen Handhabung – für einen kurzen Zeitraum auf ein Abkochen verzichtet werden, wenngleich dies grundsätzlich mit einem leicht erhöhten Infektionsrisiko verbunden sein kann:

-Geschirrspülen in Spülmaschinen, wenn die Temperatur auf ≥ 60 °C einstellbar ist und/oder bei Geräten mit Hitzetrocknung.

-Wäschewaschen in Waschmaschinen bei mindestens 40 °C.

-Körperpflege sowie sonstige Reinigungszwecke; offene Wunden sollten durch wasserundurchlässige Pflaster abgedeckt sein.

-Eine ausreichende Händehygiene ist durch intensive Anwendung von Seife zu erreichen.  

 
Abhilfemaßnahmen durch das Wasserversorgunsunternehmen

Eine Wiederherstellung einer einwandfreien Wasserqualität hat Vorrang und orientiert sich an den Ursachen einer Wasserverunreinigung. Neben der Beseitigung von kurzfristig behebbaren Störungen kann ggf. auf eine unbelastete Wasserversorgung ausgewichen werden.

Manche Ursachen können jedoch nur mittel- oder längerfristig behoben werden.
In solchen Fällen ist vor allem bei gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen eine Desinfektion des Trinkwassers erforderlich (z.B. Chlorung), um binnen kurzer Zeit Trinkwasserqualität wiederherzustellen.

Die Desinfektion von Trinkwasser mit Chlorverbindungen stellt ein bewährtes Verfahren zur Beseitigung bakterieller Verunreinigungen dar. Sie kommt etwa in der Hälfte der Wasserversorgungen in Deutschland zum Einsatz, und zwar dort, wo andernfalls eine einwandfreie Wasserqualität nicht garantiert werden kann. Chlor führt zwar zu einer leichten geschmacklichen Beeinflussung des Wassers, ist aber für den Verbraucher vollkommen ungefährlich, wenn es nach den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingesetzt wird.

Trotzdem kommt die Chlorung von Trinkwasser prinzipiell nur dann und auch nur so lange in Betracht, wie dies zur Sicherstellung einer bakteriologisch einwandfreien Trinkwasserqualität erforderlich ist (Minimierungsprinzip). Sie kann entfallen, wenn die Ursachen für eine Trinkwasserverunreinigung behoben sind oder ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen in einer Wasserversorgungsanlage abgeschlossen sind.

Legionellen im Trinkwasser

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren können. Wenn feine Tröpfchen von legionellenhaltigem Wasser eingeatmet werden, können die Bakterien unter anderem eine Lungenentzündung verursachen (so genannte Legionellose). Besonders gefährdet sind ältere Personen, Personen mit geschwächter Immunabwehr (z.B. Tumorpatienten, bei Einnahme von abwehrhemmenden Medikamenten - z.B. Kortison oder immunsuppressiva -), starke Raucher und Personen mit Alkoholmissbrauch. Eine Infektion ist auch möglich, wenn bei vorhandenen Schluckstörungen versehentlich legionellenhaltiges Wasser in die Atemwege gelangt.

Neben einer Vielzahl bestehender Fachempfehlungen zur Eindämmung des Legionellenwachstums in Warmwassersystemen bestehen für den Anlagenbetreiber unter anderem spezielle Untersuchungspflichten (§ 31 TrinkwV) und Handlungspflichten im Falle des Erreichens des so genannten technischen Maßnahmewertes (§ 51 TrinkwV). Darunter fallen unter anderem Abhilfemaßnahmen und - bei extrem hohen Legionellenkonzentrationen - auch Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Im Falle extrem hoher Legionellenkonzentrationen über 10.000 KBE/100 ml sind unter anderem Einschränkungen der Wassernutzung geboten, um einer Infektion von Menschen mit Legionellen vorzubeugen. Aufgrund des hauptsächlichen Infektionswegs werden vor allem folgende Maßnahmen genannt:

  • auf Duschen zu verzichten / Sperrung der Duschen (Alternative: Anbringen von Sterilfiltern)
  • Verzicht auf andere Tätigkeiten, bei denen das Wasser zerstäubt / vernebelt wird (z.B. Verwendung in Whirlpools)
  • zum Betrieb und zur Reinigung medizinisch-technischer Geräte, für die Raumluft- oder Atemwegsbefeuchtung und zur Inhalation: abgepacktes Wasser zu verwenden.

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Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de  angegeben sind.

 

Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

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