Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs hat das Landratsamt seine Beförderungspflicht vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfüllen.
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können nur dann übernommen werden, wenn dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Dazu sollte möglichst bereits zu Beginn des Schuljahres ein entsprechender Antrag zu stellen.
Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Pkw-Anerkennung in Betracht kommen:
- Wenn eine dauernde Behinderung vorliegt, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuläßt. (die dauernde Behinderung ist durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen - kurzfristige gesundheitliche Einschränkungen können nicht berücksichtigt werden) oder
- eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht oder nur auf einer Teilstrecke besteht ( in diesem Fall begrenzt sich die Anerkennung evtl. auf die Strecke bis zur nächsten Haltestelle), oder
- Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich ist, die Hinfahrt aber schon vor 5:30 Uhr angetreten oder die Rückfahrt erst nach 23:00 Uhr beendet werden kann, oder
- die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich ist, sich mit dem privaten Kraftfahrzeug aber die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens 3 Tagen in der Woche um jeweils mehr als 2 Stunden verringert, oder
- der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges insgesamt wirtschaftlicher ist (zu Grunde gelegt wird hierbei grundsätzlich eine Kilometerpauschale von 0,25 € je gefahrenem Kilometer).
Den dazu notwendigen Antrag können Sie hier direkt ausfüllen und ausdrucken.