Schutzgebiete und Biotope

Schutzgebiete und Biotope

Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks, Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete und Biotopkartierungen können im Bayern-Atlas beim Thema „Umwelt“ Reiter „Natur“ ausgewählt und angezeigt werden.


  • Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

    Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

    • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
    • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
    • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.


    Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).

    Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab gibt es zwölf Naturschutzgebiete. Zuständig für die Naturschutzgebiete ist die höhere Naturschutzbehörde (Regierung der Oberpfalz in Regensburg) (Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG).

    Näheres zu den Naturschutzgebieten  im Landkreis Neustadt an der Waldnaab (u. a. deren Verordnungen) finden Sie auf der Website der Regierung der Oberpfalz.


  • Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)

    Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

    • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
    • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
    • wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

     

    In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des Art. 3 BayNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnungen kann in bestimmten Fällen eine Erlaubnis oder Befreiung erteilt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neustadt an der Waldnaab.


    Folgende drei Landschaftsschutzgebiete sind im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ausgewiesen:

    • Landschaftsschutzgebiet innerhalb des Naturparks Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst


    • Landschaftsschutzgebiet Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald


    • Oberpfälzer Hügelland im westlichen Landkreis Neustadt an der Waldnaab


  • Naturparke (Art. 15 BayNatSchG, § 27 BNatSchG) 

    Naturparke sind großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die

    • überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
    • sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
    • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
    • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern und
    • durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden.

    Diese können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

    Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab wurde der „Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald“ zum Naturpark erklärt.


  • Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG)

    Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

    • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
    • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

     

    Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 28 Abs. 2 BNatSchG).

  • Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

    • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
    • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
    • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

     

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

  • Natura 2000-Gebiete (§ 31 ff. BNatSchG)

    Zu den Natura 2000-Gebieten zählen die Fauna-Flora-Habitate (FFH-Gebiete) und die Vogelschutzgebiete. Hierbei gelten allgemeine Schutzvorschriften (§ 33 BNatSchG).

    Folgende FFH-Gebiete sind im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ausgewiesen:

    6137-302 Basaltkuppen im Raum Kemnath
    6138-372 Serpentinstandorte in der nördlichen Oberpfalz
    6139-371 Waldnaabtal zwischen Tirschenreuth und Windischeschenbach
    6237-371 Heidenaab, Creussenaue und Weihergebiet nordwestlich Eschenbach
    6238-301 Parkstein
    6336-301 US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr
    6337-371 Vilsecker Mulde mit den Tälern der Schmalnohe und Wiesenohe
    6338-301 Lohen im Manteler Forst mit Schießlweiher und Straßweiherkette
    6340-301 Blockschuttwälder am Pleysteiner Sulzberg
    6340-371 Pfreimd und Lois-Bach
    6341-301 Torflohe
    6439-371 Pfreimdtal und Kainzbachtal
    6441-301 Fahrbachtal
    6441-302 Naturwaldreservat Stückstein

     

    Folgende Vogelschutzgebiete sind im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ausgewiesen:

    6336-401 US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr
    6338-401 Manteler Forst
    6341-301 Torflohe

     

    Nähere Informationen (inkl. Gebietsrecherche) zu den Natura 2000-Gebieten finden Sie unter:


  • Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG)

    Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt. Hierzu zählen unter anderem

    • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
    • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
    • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
    • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
    • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
    • magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.


    In Bayern werden zusätzlich durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG folgende Biotope gesetzlich geschützt

    • Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
    • Moorwälder,
    • wärmeliebende Säume,
    • Magerrasen, Felsheiden,
    • alpine Hochstaudenfluren,
    • extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und
    • arten- und strukturreiches Dauergrünland.

     

    Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG).