Artenschutz

Artenschutz

  • An- und Abmeldung besonders geschützter Tiere

    Wer Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Art hält, muss dies unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde schriftlich melden (§ 7 Abs. 2 BArtSchV). Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Merkblatt zum Artenschutz. Die Unterlagen für die Meldungen etc. finden Sie in den untenstehenden Links.

    Falls Sie ein Tier gefunden haben, dass sich offensichtlich verirrt hat oder dem Halter dauerhaft entlaufen ist, gilt das Tier als Fundtier. Dies müssen Sie der jeweiligen Stadt oder Gemeinde (Fundbüro) melden. Zusätzlich sollte im Falle, dass es sich um eine besonders bzw. streng geschützte Art handelt eine Meldung bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Neustadt an der Waldnaab erfolgen. Für eine Meldung genügt die Angabe der Tierart, des Fundortes, der Fundzeitpunkt und der derzeitige Unterbringungsort, sowie Kontaktdaten.  


    Dokumente und Formulare


    Links


  • Biber

    Der Biber (Castor fiber) ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit b aa und Nr. 14 lit. b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie Nr. 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Von den Verboten des § 44 BNatSchG kann in bestimmten Fällen eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden.

    Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab gibt es derzeit sechs ehrenamtliche Biberberater, welche als Ansprechpartner bei Problemen mit Bibern beraten und unterstützen. In einem solchem Falle stellt die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes den Kontakt zwischen den Betroffenen und den Biberberatern her.

    Bezüglich eines eventuellen Schadensausgleichs aufgrund des Bibers muss der Geschädigte den Schaden binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden.


    Genauere Informationen zu den aktuellen Regelungen bzgl. des Bibers erhalten Sie in den Richtlinien zum Bibermanagement. Einen Steckbrief und weiter Informationen zum Biber finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz.


    Online-Verfahren

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.


  • Fischotter

    Bezüglich Fischotter erhalten Sie Informationen bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Einen Steckbrief und weiter Informationen zum Fischotter finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz.

  • Tiergehege

    Eine Definition zu Tiergehegen findet sich im § 43 Abs. 1 BNatSchG. So heißt es dort: Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 BNatSchG sind.

    Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde (Landratsamt Neustadt an der Waldnaab) mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Ab einer Gehegegröße von 10 ha ist eine jagdrechtliche Genehmigung des Landratsamtes erforderlich (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG).


    Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema:


  • Wespen und Hornissen

    Alle wildlebenden Tiere fallen unter den Schutz von § 39 BNatSchG und dürfen somit nicht mutwillig beunruhigt werden, ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Weiterhin dürfen auch deren Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

    Auch Wespen fallen unter diesen Schutz und nur im Falle des Vorliegens eines vernünftigen Grundes darf eine der oben genannten Taten begangen werden. Hornissen unterliegen zudem dem besonderen Schutz gem. § 1 Satz 1 BArtSchV i.V.m. Anlage 1 BArtSchV (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Bei Problemen mit Hornissennestern kann eine kostenfreie Beratung durch einen ehrenamtlichen Hornissenberaters des Landkreises stattfinden. In einem solchen Falle stellt die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes den Kontakt zwischen den Betroffenen und dem Hornissenberater her. Im Falle triftiger Gründe, kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung des Nestes erteilt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer:


    Falls ein Nest der asiatischen Hornisse gefunden wurde, kann dies auf der Webseite von BEEWARNED gemeldet werden. Weitere Informationen zu den asiatischen Hornissen finden Sie auf der Website von der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).


  • Wolf

    Falls Sie einen Wolf gesichtet haben oder einen Wildtierriss/Haustierriss vermuten, können Sie dies beim Landesamt für Umwelt (LFU) melden. Bezüglich des Herdenschutzes informieren Sie sich bitte bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Einen Steckbrief und weiter Informationen zum Wolf finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz.


Baum- und Heckenschutz

  • Alleen

    Es ist verboten, Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen in der freien Natur, zu beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG).


  • Bäume

    In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Zulässig in diesem Zeitraum ist ein schonender Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Zusätzlich ist es bei Feld- und Ufergehölze in der freien Natur verboten, diese zu roden, abzuschneiden, zu fällen, oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen (Art. 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG).

  • Hecken / lebende Zäune / Gebüsche / andere Gehölze

    In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Zulässig in diesem Zeitraum ist ein schonender Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Zusätzlich ist es bei Hecken, lebende Zäune, Feldgebüsche einschließlich Ufergebüsche in der freien Natur verboten, diese zu roden, abzuschneiden, zu fällen, oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen (Art. 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG).


Achtung:

Unterliegt der Baum etc. weiteren Vorschriften (Baumschutzverordnung der Gemeinde/Stadt, Unterschutzstellung als Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil oder ist er Teil eines Naturschutzgebiets) müssen Maßnahmen immer mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden. Gleiches gilt für andere Rechtsvorschriften. 

Auch außerhalb des Verbotszeitraums ist der Betroffene in eigener Verantwortung verpflichtet sicherzustellen, dass kein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) erfüllt wird. Hierzu sollte vor etwaigen Maßnahmen überprüft werden, dass sich in den Gehölzen keine artenschutzrechtlich relevanten Lebensräume (z. B. Baumspalten, Baumhöhlen, wiederkehrend belegte Nester) befinden. Sofern während der Arbeiten Tiere oder Lebensstätten festgestellt werden, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die untere Naturschutzbehörde zu informieren.

Von den oben genannten Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Hierzu senden Sie uns bitte eine formlose E-Mail an naturschutz@neustadt.de. Ein Antrag muss die Angaben zu dem Standort des Baumes/der Hecke, die Gründe warum eine Maßnahme erforderlich ist und Fotos zum Zustand des Gehölzes beinhalten.