Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Allgemeine Informationen zum Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung

Ab 01.08.2026 gilt ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder der Grundschulstufe 1 bis 4. Dieser ist bundesgesetzlich im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) geregelt und wird stufenweise eingeführt. 

D.h. ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Erstklässler einen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung, ab dem Schuljahr 2027/2028 Erst- und Zweitklässler, ab dem Schuljahr 2028/2029 Erst-, Zweit- und Drittklässler und schließlich ab 2029/2030 Kinder der Klassen 1 bis 4. Der Rechtsanspruch ist an keine Schulform gebunden.

Der Rechtsanspruch umfasst täglich eine achtstündige Betreuungmontags bis freitags. Unterrichtszeiten sind mit einbezogen.

Es gibt verschiedene Betreuungsformen, mit denen der Rechtsanspruch gedeckt werden kann. Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab gibt es folgende Angebote: Hort, Schulkindbetreuung, Offene Ganztagsschule, Mittagsbetreuung und Ferienangebote (auch die der Jugendarbeit, z. B. Kreisjugendring oder Ferienangebote vor Ort)

Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot. Manche dieser Angebote sind kostenfrei, bei anderen fällt ein Beitrag an, der je nach Träger individuell ausfallen kann. Ein Anspruch auf ein kostenfreies Angebot besteht nicht.

Im Kalenderjahr sind 20 Schließtage möglich, die von den Einrichtungen und Trägern vorgegeben werden. An diesen Tagen findet kein Betreuungsangebot statt.   

Eine vor Ort-Anmeldung bei den in Frage kommenden Angeboten muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten erfolgen.

Bei Fragen und Beratungsbedarf können Sie sich an ganztag@neustadt.de wenden.

 

Angebote im Landkreis Neustadt an der Waldnaab

Weitere Informationen folgen in Kürze!