Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, welche die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt (Grundsicherungsbedarf) nicht aus eigenem oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beschaffen können.
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen
- den Regelsatz
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden: