Die Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung auf Zeit. Die Betreuerin oder der Betreuer haben festgelegte Aufgaben wie z. B. die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge zu erledigen.
Die Betreuung wird notwendig, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, sein Leben alleine zu meistern und die notwendigen Entscheidungen selbstständig zu treffen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen und wenn nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde (z. B. durch eine Vorsorgevollmacht).
Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln für sie als gesetzliche Vertreter. Dabei versuchen sie, ihren Schutzbefohlenen ein selbst bestimmtes Leben soweit wie möglich zu erhalten.
Welcher Personenkreis ist davon betroffen?
„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“
Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Ehegatten können dann medizinische und pflegerische Entscheidungen für den anderen Ehepartner treffen, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheiten rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB). Es handelt sich hierbei um keine Vertretungsverpflichtung, das Ehegattenvertretungsrecht muss nicht wahrgenommen werden, wenn der Ehegatte selbst überfordert, erkrankt oder aus sonstigen Gründen hieran gehindert ist. In diesem Fall hat er dies mitzuteilen, damit eine Betreuerbestellung beim Amtsgericht erfolgen kann.
I. Umfang der Ehegattenvertretung:
Notvertretung in den Angelegenheiten der Gesundheitssorge für die Dauer von maximal sechs Monaten.
Die Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen:
- Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder Untersagung dieser Maßnahmen, Entgegennahme der ärztlichen Aufklärungen,
- Vereinbarung und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege,
- Entscheidung über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet,
- Geltendmachung von Ansprüchen, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, und Abtreten oder Durchsetzung der Zahlung dieser Ansprüche an die Leistungserbringer aus den Behandlungs-, Krankenhaus-, Pflege- oder Rehabilitationsverträgen, und
- Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und Bewilligung ihrer Weitergabe an Dritte, Entbindung der Ärzte/Ärztinnen von der Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten.
Das Ehegattenvertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen der Gesundheitssorge und endet spätestens nach sechs Monaten. Über die Gesundheitssorge hinausgehende Rechtsgeschäfte z.B. Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten, zu Grundbesitz, u.a. sind von der Notvertretung nicht umfasst. Hierfür muss entweder eine beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegen oder eine rechtliche Betreuung bestellt sein. Der vertretende Ehegatte hat die Wünsche und Vorstellungen des anderen Ehegatten in Form einer Patientenverfügung geltend zu machen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Ehegatten zu, hat der vertretende Ehegatte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Ehegatten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Ehegatten.
II. Voraussetzung des Ehegattennotvertretungsrechts
- Ein Ehegatte kann seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbständig besorgen (vertretener Ehegatte),
- die Ehegatten sind zusammenlebend, (Bei konkreten Trennungsabsichten mit vollzogener räumlicher Trennung der Eheleute kann das Notvertretungsrecht nicht ausgeübt werden. Gemeint ist hierbei nicht die Trennung der häuslichen Gemeinschaft aufgrund eines stationären Pflegeplatzes.),
- es besteht weder bei dem vertretenden Ehegatten, noch dem Arzt ein Hinweis/Kenntnis über eine Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten, (Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, www.vorsorgeregister.de, besteht die Möglichkeit einen Widerspruch des Ehegattenvertretungsrechts zu vermerken, sollte eine Ausübung des Notvertretungsrechts abgelehnt werden.),
- es liegt keine wirksame Vollmacht zur Vertretung in gesundheitlichen Belangen vor,
- es liegt keine Betreuerbestellung vor.
III. Prüfung der Voraussetzungen
Der Arzt/die Ärztin, gegenüber dem/der das Vertretungsrecht ausgeübt werden soll, hat das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen. Hierbei hat er/sie die Möglichkeit, Einblick in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu nehmen. Der vertretende Ehegatte hat dem Arzt/der Ärztin eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorzulegen und schriftlich zu versichern, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund (Ablehnung, Vollmacht, Betreuung) vorliegt. Sowohl die ärztliche Bestätigung als auch die Erklärung sind dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
IV. Dauer des Ehegattenvertretungsrecht
Durch die Ausübung des Ehegattenvertretungsrecht soll die Bestellung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Das Ehegattenvertretungsrecht endet automatisch, sobald der zu vertretende Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist. Hält der von dem Arzt/der Ärztin festgestellte Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit des Ehegatten bereits seit mehr als sechs Monaten an, endet das Notvertretungsrecht ebenfalls. Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist bei Verhinderung des Ehegatten, bei Vorliegen von Ausschlussgründen sowie einer andauernden Handlungsunfähigkeit des zu vertretenden Ehegatten über den gesetzlichen Umfang der Notvertretung (mehr als sechs Monate) hinaus, erforderlich.