Abfallgebühren

Abfallgebühren

Jährliche Gebühren

(bei den Restmüllsäcken gilt der Preis pro Sack)

Abfallgebühren ab 01.01.2024


Tabelle mit den Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Neustadt an der Waldnaab, gültig ab dem 01.01.2024. Sie enthält die halbjährlichen und jährlichen Kosten für verschiedene Restmüllbehältergrößen (60 bis 1.100 Liter) sowohl für reguläre als auch für ermäßigte Gebühren (bei Eigenkompostierung). Zusätzlich wird die Differenz zwischen regulärer und ermäßigter Gebühr pro Jahr sowie die maximale Personenzahl pro Behältergröße aufgeführt. Ein Restmüllsack mit 70 Litern kostet 5,90 €. Hinweis zur Zahlung der Gebühren: halbjährlich zum 15. Februar und 15. August.
  • Restmüllgefäße

    Im Landkreis sind folgende Restmüllbehältnisse zugelassen (l = Liter):

    Graue Müllnormtonnen mit 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l Füllraum und braune Biotonnen mit 120 l oder 240 Liter Füllraum.

    Sollten Sie sich eine neue Mülltonne kaufen wollen, kaufen Sie sich bitte eine eckige Tonne, aus Kunststoff mit Rädern, da nur diese der Norm entsprechen (Euro Norm 840).

    Pro Person muss mindestens eine Behälterkapazität von 6 Liter pro Woche zur Verfügung stehen, d. h. bei 14- tägiger Abholung können theoretisch bis zu 5 Personen eine 60 Liter Tonne bzw. 10 Personen eine 120 Liter Tonne benutzen.


  • Restmüllsäcke

    Zusätzlich zur Mülltonne können Restmüllsäcke des Landkreises benutzt werden:

    a) in Einzelfällen zusätzlich zur angemeldeten Mülltonne

    b) regelmäßig mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamtes anstelle einer Mülltonne:

    • wenn auf dem Grundstück nur eine Person wohnt
    • wenn das Grundstück nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen für das Müllfahrzeug erreichbar ist.


    Restmüllsäcke sind bei allen Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich.


  • Eigenkompostierung

    Ein reduzierter Gebührensatz kann in Anspruch genommen werden, wenn auf dem Grundstück alle dort anfallenden kompostierbaren Reststoffe durch Eigenkompostierung einer Verwertung zugeführt werden.  Im Falle eines Verstoßes kann ein Bußgeld verhängt werden.