Restmüll

Restmüll

Im Landkreis sind folgende Restmüllbehältnisse zugelassen: graue Müllnormtonnen (DIN EN 840 1-6 am besten mit RAL-GZ 951/1 Gütekennzeichen) mit 60l, 80l, 120l, 240l, 770l und 1100l Füllraum (l = Liter).Mülltonnen müssen selbst gekauft werden, besorgen Sie sich bitte in Baumärkten oder den Entsorgungsbetrieben eine eckige Kunststofftonne mit Rädern. Nur diese Tonnen entsprechen der Norm und können mechanisch entleert werden.


Müllgebühren jedes Jahr am 15.02. und 15.08. fällig

Der Landkreis erlässt nur bei Änderungen in der Gebührenhöhe und im Gefäßbestand (An-, Ab-, und Ummeldung) einen neuen Gebührenbescheid für die Abfallgebühren.

Grundstückseigentümer, die noch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen darauf achten, dass die Müllgebühren jedes Jahr bis zum 15. Februar und 15. August auf ein Konto des Landratsamtes eingehen

IBAN: DE66 7535 1960 0240 0233 25B
BIC: BYLADEM1ESB


Bei Teilnehmern am Lastschriftverfahren werden die Gebühren vom gemeldeten Konto abgebucht. Änderungen der Bankverbindung bitte umgehend dem Landratsamt schriftlich mitteilen. Bei einer nicht ausführbaren Abbuchung können zusätzliche Bankgebühren anfallen. 


Restmüllsäcke

Restmüllsäcke des Landkreises können:

a) in Einzelfällen zusätzlich zur Mülltonne oder
b) regelmäßig mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamtes anstelle einer Mülltonne benutzt werden, wenn das Grundstück nur von einer Person bewohnt wird.

Die Restmüllsäcke sind bei allen Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich. 


 

Nahaufnahme des Deckels einer Restmülltonne mit einer blauen Abfallmarke des Landkreises Neustadt an der Waldnaab. Die Marke zeigt die Größe der Tonne (120 Liter) und ist für das Jahr 2019 gültig.
Aktuell gültige Marke für die Restmüllabfuhr (120 Liter)

Gültige Müllmarke

Entleerung der Mülltonnen nur mit gültiger Müllmarke! Die Müllmarke bitte einsenden, wenn Sie eine andere Mülltonne kaufen oder umziehen.

Für jedes bewohnte Grundstück im Landkreis ist die Anmeldung einer eigenen Müllnormtonne durch den Grundstückseigentümer zwingend vorgeschrieben. Eine gemeinsame Nutzung eines Gefäßes für zwei oder mehrere verschiedene Grundstücke (verschiedene Flurnummern) ist nicht zulässig. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.