Kostenfreiheit des Schulweges

Kostenfreiheit des Schulweges

Die Beförderung auf dem Schulweg richtet sich nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Verordnung über die Schülerbeförderung.

Kostenfreiheit des Schulweges erhalten Schülerinnen und Schüler (öffentlicher bzw. staatlich anerkannter)

  • Gymnasien bis Jahrgangsstufe 10,
  • Realschulen,
  • Wirtschaftsschulen bis Jahrgangsstufe 10,
  • Berufsschulen (beim Besuch des Vollzeitunterrichtes des Berufsgrundschul-/Berufsvorbereitungsjahres),
  • Berufsfachschulen bis Jahrgangsstufe 10

 Voraussetzung

  • Schulweglänge in eine Richtung mehr als 3 km,
  • nächstgelegene Schule, d. h. diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann. Wir geben Ihnen gerne bereits vor der Anmeldung an der Schule Auskunft über die nächstgelegene Schule in Ihrem konkreten Fall!

Der Schulweg umfasst grundsätzlich die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers bzw. der Schülerin und der Schule unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV vorgesehenen, vom Schüler bzw. von der Schülerin selbst ohne Beförderung zurückzulegenden Strecke von bis zu 2 bzw. 3 km, da kein Anspruch besteht, dass die Beförderung auf dem Schulweg immer an der Haustür beginnt.
Da grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenfreiheit des gesamten Schulwegs besteht, ist auch bei der Ermittlung der für die nächstgelegene Schule maßgeblichen Verbindung auf die der Wohnung entsprechende nächstgelegene Haltestelle abzustellen.

 Antragstellung

Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist, von der Schule bestätigt, vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt

Mustererfassungsbogen für Schulen. Enthält Felder zum Erfassen von Daten etc.

Das Landratsamt bietet auch den Service des Online-Antrages an, der ein bequemes Ausfüllen der notwendigen Anträge von zuhause aus ermöglicht (Schulantrag Online). Dieser Erfassungsbogen ist grundsätzlich einmalig zu stellen.

Für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen (Vollzeitunterricht 10. Klasse) und an Berufsfachschulen (10. Klasse) wird im Zuge der Kostenfreiheit des Schulweges das ermäßigte Deutschlandticket herausgegeben.

Für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen und Berufsfachschulen ab der 11. Klasse bzw. für den berechtigten Personenkreis beginnt der Verkauf des ermäßigten Deutschlandtickets ab dem 01.08.2023. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Formulare" am Ende der Seite.

Bitte beachten Sie, dass alle Änderungen der im Erfassungsbogen angegebenen Verhältnisse dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind und bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen die ausgehändigten Fahrtberechtigungen sofort dem Landratsamt direkt zurückzugeben sind (Durch eine verspätete oder nicht erfolgte Rückgabe entstehende Kosten müssen wir vom Antragsteller zurückfordern)!

Die Schülerbeförderung erfolgt vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Fahrkarten werden grundsätzlich über die Schule ausgegeben.

Formulare und Online-Verfahren

Hier stellen wir Ihnen die Anträge zur Kostenfreiheit des Schulweges zur Verfügung.


Ab sofort haben Sie auch die Möglichkeit folgende Anträge online zu stellen:

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Weitere Formulare zur Schülerbeförderung finden Sie hier:

 Leistungen

Alle Leistungen der Kostenfreiheit des Schulweges finden Sie hier:

Noch weitere Fragen?

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