Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten

Gesetzliche Melde- und Benachrichtigungs-pflichten

Gesetzliche Meldepflicht

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche übertragbaren Krankheiten – beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Laboren - den Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. 


Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • namentlicher Meldung bei übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 IfSG) 
  • namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern an das Gesundheitsamt (§ 7 Abs. 1 und 2 IfSG)
  • nicht-namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern unmittelbar an das Robert Koch-Institut (§ 7 Abs. 3 IfSG). Meldeformulare müssen beim Robert Koch-Institut angefordert werden.

Der Verdacht auf eine Impfkomplikation muss ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG). 

 

Gemeinschaftseinrichtungen - gesetzliche Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten

Ein weiterer "Meldeweg" besteht über Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (z.B. Kinderkrippen, Kindergärten oder Schulen): Betroffene bzw. deren Sorgeberechtigte sind verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung die im Gesetz genannten übertragbaren Krankheiten mitzuteilen. Das Gesundheitsamt wird anschließend durch die Einrichtung benachrichtigt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG). Zu beachten ist, dass es den Betroffenen in diesen Fällen gesetzlich untersagt ist, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen.


 Formulare

Hier finden Sie einige der Meldeformulare: