Aktuelle Informationen
Als Ihre Wirtschaftsförderung im Landkreis Neustadt an der Waldnaab möchten wir Sie über die aktuellen Kabinettsbeschlüsse informieren.
Für weitere Fragen erreichen Sie uns auch per E-Mail unter wirtschaftsfoerderung@neustadt.de
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 20.03.2022 in Kraft getreten. Die Verordnung sieht Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz vor.
Kurzer Überblick zu den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes sowie den aktuellen Fördermöglichkeiten für Unternehmen
Neue Förderhöchstgrenze der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
Die Staatsregierung hat die Anhebung des Förderhöchstbetrags in der Bayerischen Härtefallhilfe für begründete Einzelfälle auf bis zu 250.000 Euro beschlossen. Die Höchstgrenze von 100.000 Euro wird für den Regelfall beibehalten. Mit der Anhebung wird auf die Verlängerung des Förderzeitraums der Härtefallhilfe von anfangs acht auf mittlerweile 20 Monate reagiert, da sich bei vielen Unternehmen entsprechend auch der Förderbedarf erhöht hat. Die Bayerische Härtefallhilfe ermöglicht den Ausgleich Coronabedingter Einbußen von Unternehmen und Selbstständigen, die keinen Anspruch auf andere staatliche Förderprogramme haben. Mehr dazu hier.
Übersicht Corona-Unterstüzungsmaßnahmen
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 12002-1031 / -1032
Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr
16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die aktuelle 16. Bayerische Infektionsmaßnahmenverordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 30.04.2022!
16.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 03.04.2022
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 03. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte "Basisschutzmaßnahmen" in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.
- Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v. a. Besucherlenkung, Desinfektion).
- In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.
- In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.
- Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.
Einreise aus Tschechien:
Aktuelles: Tschechien kein Hochrisikogebiet mehr
Am 3. März trat die dritte Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Deutschland in Kraft. Alle bisherigen 62 Hochrisikogebiete werden nicht mehr als Hochrisikogebiete ausgewiesen, darunter auch Tschechien. Damit entfallen für diese Länder Anmelde‑ und Absonderungspflichten bei der Einreise nach Deutschland. Künftig sollen nur noch solche Länder als Hochrisikogebiete gelten, in denen eine gefährlichere Variante als Omikron grassiert. Weiterhin erhalten bleibt die 3G-Regel bei der Einreise nach Deutschland, Personen ab 12 Jahren müssel also grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
Ausnahmen von der Anmelde- und Nachweispflicht
Von den oben genannten Einreiseregeln gibt es Ausnahmen für ausgewählte Personengruppen:
- Beförderer von Waren, Gütern und Personen (grenzüberschreitend), die über eine entsprechende Bestätigung verfügen
- Grenzüberschreitende Mitarbeiter (CZ Grenzgänger und DE Grenzpendler), die regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, die über eine entsprechende Bestätigung verfügen
- Aufenthalt bis zu 24 Stunden in Tschechien (Einreise nach CZ auf dem Straßenweg mit einem Privat-PKW)
- Aufenthalt bis zu 24 Stunden in Deutschland (Einreise nach CZ auf dem Straßenweg mit einem Privat-PKW)
Diese Personengruppen sind sowohl von der Anmeldepflicht als auch von der Testfpflicht befreit. Diese Ausnahmen gelten für tschechische sowie für EU+ Bürger, für geimpfte sowie ungeimpfte Personen. Bei der Einreise nach Tschechien ist ein entsprechender Nachweis mitzuführen (Bestätigung für Mitarbeiter im internationalen Güterverkehr, Arbeitgeberbescheinigung für Berufspendler, Nachweis der 24 Stunden).
Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
Die Luca-App
Luca-App
Die Kontaktnachverfolgung ist ein wichtiger Baustein zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Der Freistaat Bayern setzt hierfür auf die „Luca-App“. Nun wurde auch das staatliche Gesundheitsamt Neustadt/Waldnaab – Weiden i.d.OPf. an die Software angebunden. Damit wird Gewerbetreibenden des Landkreises Neustadt an der Waldnaab und deren Kunden*innen, Gästen, Teilnehmer*innen und Besucher*innen ermöglicht, die App kostenlos zur Kontaktdatenerfassung zu verwenden.
Die Papierdokumentation wird dadurch abgebaut werden und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erleichtert.
Die Luca-App steht sowohl im Google-Playstore als auch im IOS-Store zur Verfügung. Nach Einrichtung der App muss vor Ort ein QR-Code im Eingangsbereich ausgehängt werden, der von den Kund*innen und Gästen gescannt wird. Damit ist die Erfassung abgeschlossen.
Ist eine Person infiziert, so gibt sie per TAN-Verfahren die Historie dem Gesundheitsamt frei. Von dort aus werden die zeitlich in Frage kommenden Check-ins von Ihnen angefordert und die zugehörigen Kontaktdaten entschlüsselt, damit etwaige betroffene Personen umgehend informiert werden können.
Die Information von Kontaktpersonen kann prinzipiell telefonisch, per SMS oder per E-Mail erfolgen. Um die Arbeit des Gesundheitsamtes zu erleichtern appelliert Dr. Holtmeier, dass Nutzer*innen der App bei der Registrierung auch ihre E-Mail-Adresse mit angeben. Wir bitten Sie daher, hierauf auch hinzuwirken.
Natürlich bleibt aber auch weiterhin die analoge Kontaktdokumentation möglich.
Wir hoffen, dass Sie sich für die Nutzung der App entscheiden, da diese zeitsparend ist für Sie und Ihre Kund*innen und Gäste. Der Check-in geht völlig kontaktlos, erspart eine „Zettelwirtschaft“ und die Desinfektion von Stiften. Letztendlich beschleunigt die Anwendung der Luca-App die Unterbrechung von Infektionsketten und damit die Möglichkeiten zur Eindämmung der Pandemie.
Also gute Gründe die dafür sprechen!
Weitere Informationen zur App und die Downloadmöglichkeiten finden Sie unter: https://www.luca-app.de
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Luca-App Schlüsselanhänger
Ab sofort sind für Bürger*innen und weiterhin für Betriebe und Unternehmen die kostenlosen luca-app Schlüsselanhänger erhältlich.
Der Schlüsselanhänger dient für die Kontaktdatenerhebung, für Bürger*innen die kein Smartphone besitzen (ersetzt den Kontaktzettel z.B. im Restaurant). Zwingend erforderlich für die Registrierung des Anhängers ist jedoch eine Handynummer für einen Aktivierungscode, der per SMS zugesendet wird.
Für interessierte Privatpersonen die dieses Angebot nutzen wollen ist eine Ausgabe der Luca-Anhänger kostenlos an folgenden Orten möglich:
Tourismuszentrum Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
Stadtplatz 34
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Di. und Do.: 13:30 - 16:30 Uhr
Tourismusinformation Windischeschenbach
Hauptstraße 34
92670 Windischeschenbach
Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Mi.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 -17:00 Uhr
Tourismusinformation Vohenstrauß
Marktplatz 9
92648 Vohenstrauß
Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Mi.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 – 18:00 Uhr
Tourismusinformation Eschenbach i.d.OPf.
Karlsplatz 3 (Nebengebäude Rathaus, im Erdgeschoss)
92676 Eschenbach i.d.OPf.
Öffnungszeiten:
Mo. – Do.: 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Detaillierte Informationen finden Sie unter: https://www.luca-app.de/schluesselanhaenger. Die Registrierung der Anhänger ist unter: https://app.luca-app.de/registerBadge möglich.
Die Anleitung zur Registrierung der luca-Schlüsselanhänger finden Sie hier.
Betriebe und Unternehmen die an solchen Anhängern für Ihre Kund*innen Interesse haben wenden sich bitte an die Wirtschaftsförderung per E-Mail: wirtschaftsfoerderung@neustadt.de. Hier ist eine kostenlose Bestellung von 50 Stück pro Unternehmen bzw. Betrieb möglich. Bitte beachten Sie, dass die Wirtschaftsförderung nicht als Ansprechpartner für Privatpersonen zur Verfügung steht.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Finanzelle Hilfen
Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 30. April 2022.
Neustarthilfe 2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Weitere Informationen erhalten Sie unter nachstehendem Link:
Förder- und Hilfsprogramme für die bayerische Kultur- und Kreativwirtschafts
Leitfaden Förderprogramme
Schritt-für-Schritt durch den Förderdschungel bei Kulturveranstaltungen erhalten Sie hier.
Finanzielle Hilfen des Freistaats Bayern un des Bundes
EU-Beihilfen: Sechste Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens
zur Unterstützung von Unternehmen während der Coronakrise
Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum sechsten Mal
erweitert und bis zum 30.6.2022 verlängert. Es werden insbesondere die Obergrenzen
für Kleinbeihilfen auf 2,3 Mio. € und Fixkostenhilfen auf 12 Mio. € erneut erhöht. Daneben werden mit Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau und Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwei neue Förderinstrumente eingeführt.
Die sechste Verlängerung ist heute im EU-Amtsblatt
veröffentlicht worden.
Aktualisierung 21.04.2020
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt.
Sofern Sie für das ThR oder den RSB ein Gewerbe angemeldet haben oder als Freiberufler tätig sind, können Sie über das Internet Unterstützung beantragen.
Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.
Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Den Zugang für den elektronischen Antrag finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Antragsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Es können auch für nichtlandwirtschaftliche Unternehmenszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung (Direktvermarkter oder Caterer) Anträge gestellt werden.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Eine existenzbedrohende Lage liegt dann vor, wenn die Einnahmen nicht mehr ausreichen, um die laufenden Betriebskosten zu decken.
AB 20. APRIL können auch LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE MIT PRIMÄRPRODUKTION und WIRTSCHAFTLICH TÄTIGE GGMBHS (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten.
Eine Voraussetzung ist unter anderem das man beim Finanzamt angemeldet ist.
FÜR GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN ODER GRUPPEN gibt es aktuell folgende Regelung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z. B. VEREINE, STIFTUNGEN, GEMEINNÜTZIGE GMBHS) BIS EINSCHLIESSLICH 10 BESCHÄFTIGTE, die sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (vgl. §§ 14, 64 Abgabenordnung (AO)) bzw. Zweckbetriebe (vgl. §§ 65 ff. AO) unternehmerisch betätigen und aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben, sind von der Soforthilfe erfasst: Zum Beispiel Schullandheime, Bildungseinrichtungen, Tierheime, Vereine mit Gastronomiebereichen (Cafés, Vereinsgaststätten), Weltläden, Theatervereine, Jugendzentren, Reha-Sportvereine, Pflegeeinrichtungen oder Frauenhäuser.
Ab dem 20. April 2020 können auch Körperschaften des Non-Profit-Sektors mit mehr als 10 Beschäftigten einen Antrag auf Soforthilfe (im Rahmen des bayerischen Programms) stellen.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu aktuellen Richtlinien und FAQs im PDF-FORMAT.
Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Quarantäne
Die Gesundheitsminister der Länder haben sich am 22. September 2021 auf eine einheitliche Anwendung der Regelung dahingehend geeinigt, dass spätestens ab dem 1. November 2021 dies auch in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19 gelten wird, wenn Personen als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einem wegen COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder Absonderungsgebot betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz mit einem von auf der Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html
Selbstständige und Freiberufler wenden sich in diesem Falle direkt an ihr zuständiges Gesundheitsamt. Berechnungsgrundlage der Entschädigung ist der Steuerbescheid. Wenn Sie als Selbstständige/r nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert sind, haben Sie außerdem Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Unterlagen und Informationen finden Sie hier
Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, einen Entschädigungsanspruch wenn sie ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt über den Arbeitgeber. Dieser kann hierfür einen Erstattungsanspruch stellen. Zuständige Behörde für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab ist die Regierung der Oberpfalz.
Weitere Informationen und Ansprechpartner dazu finden Sie unter:
https://regierung.oberpfalz.bayern.de/aufgaben/60671/60707/leistung/leistung_62637/index.html
KfW Unternehmensfinanzierung
LINK zu aktuellen KfW-Infos:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Die EU-Kommission hat grünes Licht für das Schnellkreditpaket gegeben und damit den Weg frei gemacht für umfassende Finanzierungshilfen vor allem für den Mittelstand. Unternehmen können die Kredite mit 100‑prozentiger Haftungsfreistellung durch die staatliche Förderbank KfW nun bei ihrer Hausbank beantragen. Antragsberechtigt sind Firmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Informationen dazu sowie eine Online-Checkliste für die Antragstellung bei Ihrer Bank oder Sparkasse finden Sie unter www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)
Hilfen der LfA Förderbank
Die LfA Förderbank Bayern begleitet Unternehmen mit einem breiten Förderinstrumentarium durch wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie.
Alle Informationen finden Sie hier
Hotline KfW: 0800 539 9001
Firmen im Freistaat mit weniger als zehn Mitarbeitern können voraussichtlich ab Ende April Corona-Schnellkredite mit voller Haftung durch die bayerische LfA-Förderbank beantragen. Wir informieren Sie, sobald uns weitere Informationen und Termine zur Antragstellung vorliegen.
Testzentren
Testmöglichkeiten
Seit 13. November 2021 haben wieder alle Bürgerinnen und Bürger – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus – Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. Die Kosten hierfür trägt der Bund. Rechtsgrundlage ist die Testverordnung des Bundes.
Wer Symptome hat, sollte sich bei einem Arzt oder einer Ärztin mittels PCR-Test testen lassen. Die Kosten übernehmen nach wie vor die Krankenkassen.
Testzentrum Weiden-Neustadt
Das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab und die Stadt Weiden i.d.OPf. betreiben ein gemeinsames Corona-Testzentrum auf dem neuen Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in Weiden. Der Betrieb erfolgt durch die SYNLAB MVZ Weiden GmbH.
Öffnungszeiten:
Mo., Mi., Fr.; 08:00 – 16:00 Uhr
Di., Do.; 11:00 – 19:00 Uhr
Sa.; 12:00 - 16:00 Uhr
So.; 08:00 - 12:00 Uhr
Feiertage: geschlossen
Nur Personen die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen erhalten einen kostenlosen Coronatest;
PCR-Test:
- Kontaktperson (festgestellt vom Arzt oder Gesundheitsamt)
- Kontaktperson (nach einer Meldung der Corona-Warn-App)
- Bestätigungstestung (nach positivem Testergebnis gem. § 4b Testverordnung -TestV-)
Schnelltest:
- Schnupfenkinder (Kinder mit leichten Symptomen)
- Besucher von bestimmten Einrichtungen (z.B. stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung)
Im Rahmen der Öffnungszeiten (siehe unten) können sich Testberechtigte dort kostenlos auf das SARS-CoV-2 testen lassen.
Um Wartezeiten zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, sich vorab beim Testzentrum online zu registrieren:
→ Online-Registrierung beim gemeinsamen Testzentrum
Personen, die lediglich einen negativen Testnachweis aufgrund beispielsweise der 3G-Regel benötigen, werden im Testzentrum nicht getestet. Um Missbrauch durch Unberechtigte zu vermeiden, wird von allen Testpersonen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt.
Folgende Unterlagen müssen mitgebracht / vorgelegt werden:
Für eine PCR-Testung als Kontaktperson:
- Bestätigung über die Feststellung als Kontaktperson durch einen Arzt oder das Gesundheitsamt oder
Meldung der Corona-Warn-App mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“
Für eine PCR-Bestätigungstestung:
- Vorlage des positiven Testergebnisses
Für eine Schnelltestung eines "Schnupfenkindes":
- Vorlage eines ärztliches Attests, aus dem sich das Vorliegen leichter Symptome ergibt oder
- eine Bescheinigung der Kita, mit der das Vorlegen eines negativen Testergebnisses aufgrund bestehender leichter Symptome des Kindes verlangt wird
Hinweis: Nicht getestet werden hingegen symptomatische Kinder, die nicht nur leichte Symptome aufweisen, also beispielsweise kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder ähnlichen nicht nur leichten Symptomen!
Unter https://www.neustadt.de/landkreis-aktuelles/coronavirus/covid-19-testmoeglichkeiten/
informiert das Landratsamt über die bestehenden Corona-Testmöglichkeiten.
Steuerliche Hilfen
Einkommens-, Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer
Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer können auf Antrag gestundet, laufende Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Säumniszuschläge erlassen und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge befristet stunden lassen. Die betroffenen Unternehmen müssen formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an die jeweils zuständigen Träger wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese stunden zu lassen.
Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld - Infos der Agentur für Arbeit
Hier finden Sie die Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld.
Darüber hinaus steht der Arbeitgeber-Service unter der 0 800 4 555 20 für Fragen der Arbeitgeber zur Verfügung.
Außerdem finden Sie speziell für Bayern entwickelte Hilfsmittel unter dem nachstehenden Link:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-by/Kurzarbeitergeld-Covid-19
Hier erfahren Sie mehr über:
-Info-Präsentation zum Thema Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19
-Flyer Kurzarbeitergeld
-Übersicht zu möglichen Soforthilfen des Bundes und des Landes Bayern zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie
-Infoblatt zum Thema „Arbeitnehmerüberlassung – Eine Möglichkeit in der Corona-Pandemie“. Durch Arbeitnehmerüberlassung kann Kurzarbeit teilweise oder vollständig abgewendet werden
-Erklärvideos der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) zu dem Antragsverfahren für das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld für Auszubildende
Gem. Auskunft der IHK Regensburg ist die Anmeldung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende grundsätzlich nicht möglich. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Was zum Beispiel möglich ist: Umstellung des Ausbildungsplans, indem andere, derzeit machbare Lerninhalte vorgezogen werden, versetzen des / der Auszubildenden in eine Abteilung, in der er / sie momentan gebraucht werden, versetzen in die Lehrwerkstatt oder Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen, z. B. als Webinare.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.
Weitere Infos unter www.ihk-regensburg.de/corona/faqs
Informationen der Kammern
Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
Alle wichtigen Informationen für Handwerksbetriebe, Kursteilnehmer und ÜLU-Schüler finden Sie tagesaktuell unter www.hwkno.de/corona
IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim hat Anfragen von Gewerbetreibenden zur Coronakrise thematisch gebündelt und mehrere zentrale Expertenhotlines eingerichtet. Vor allem Fragen zu finanziellen Hilfen, zum Kurzarbeitergeld oder zu den seit heute wegen Ausrufung des Krisenfalls in Bayern geltenden Betriebsschließungen und Einschränkungen im Einzelhandel und der Hotellerie gingen bislang Fragen ein. Ab 18. März gibt es auch die Möglichkeit, beim Freistaat Soforthilfe zu beantragen. Weitere Informationen, etwa zur Situation an der Grenze nach Tschechien, zu arbeitsrechtlichen Fragen oder zur Aus- und Weiterbildung finden Sie tagesaktuell unter www.ihk-regensburg.de/corona
TELEFON-HOTLINES:
Finanzierung, Hilfsgelder, Überbrückungskredit, Selbstständige: 0941/5694-111
Internationales Geschäft, Export, Logistik, Verkehr und Tschechien: 0941/5694-112
Arbeitsrecht und weitere rechtliche Fragen: 0941/5694-113
Dienstleistungen, Handel, Gastgewerbe und Steuern: 0941/5694-114
Kurzarbeit: 0941/5694-115
Ausbildung: 0941/5694-116
Weiterbildung: 0941/5694-117
Informationen für Ministerien
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Das bayerische Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat wichtige Informationen für die Beschäftigten in der Land-, Forst- und ernährungswirtschaft auf der Ministeriums-Homepage gebündelt - unter www.stmelf.bayern.de/coronavirus. Die Informationen sowie relevante Fragen und Antworten (FAQ) werden laufend aktualisiert.
Infotelefon Bundesgesundheitsministerium
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus für Unternehmen:
Telefon: 030 346465100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr,
Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Infotelefon Bundeswirtschaftsministerium
Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus (nur wirtschaftsbezogene Fragen):
Telefon: 030 186151515
Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Informationen für die Tourismusbranche
Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
Informationen für Tourismusbranche
über das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes:
https://corona-navigator.de/
Exportwirtschaft
Allgemeine Infos zur Exportwirtschaft
Exportkreditgarantien:
https://www.agaportal.de/news/beitraege/coronavirus-auswirkungen
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die Verantwortlichen des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg: Hermesdeckungen Corona-Taskforce: 040 / 88 34 - 95 09, Service: 040 / 88 34 - 90 00, E-Mail: info@exportkreditgarantien.de
Ausfuhrgenehmigungen:
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung / BAFA-Hotline: 06196 908-1444,
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de