Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Aktuelle Fördermöglichkeiten / Informationen

Ukraine-Konflikt

 

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  

Projekt IHK, HWK und Oberpfalzmarketing: neue Website bietet Geflüchteten aus der Ukraine Orientierung zum Arbeits- und Lebensraum Oberpfalz

Geflüchtete versuchen sich mit einer neuen Realtität, so gut es geht, zu arrangieren, auch in der Oberpfalz. Orientierung bietet dabei das Online-Portal www.oberpfalz.de/ukraine. Es ist auf Initiative der Industrie und Handelskammer (IHK) Regensburg für Oberpfalz/Kehlheim, Handwerkskammer (HWK) Niederbayern-Oberpfalz sowie des Oberpfalz Marketings entstanden.

Die Integration der ukrainischen Geflüchteten ist eine große Aufgabe für die Region, auch Unternehmen aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk wollen mittel- und langfristig einen Beitrag leisten. Mit der gemeinsamen Landingpage möchten diese Insitutionen in einem ersten Schritt eine Orientierungshilfe geben, sich in der Region zurecht zu finden und den Arbeits- und Lebensraum kennenzulernen.

Neben ersten Informationen zum Leben und Arbeiten in der Oberpfalz finden sich auf der Website auch nützliche Links, etwa zur Anerkennung von Schul-, Hochschul- und Berufsabschlüssen. Auch einen Überblick über Hilfsangebote von Bund, Ländern und Kommunen erhalten die Geflüchteten.

 

KfW-Sonderprogramm UBR 2022:


Für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind.

Förderkredit für kleine oder mittlere Unter­nehmen und frei­beruflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind
Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktions­ausfall, geschlossenen Produktions­stätten oder gestiegenen Energie­kosten
für Anschaffungen und laufende Kosten
leichterer Kreditzugang möglich: bis zu 80 % des Banken­risikos über­nimmt die KfW
Es besteht grund­sätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg­baren Mittel.

 
Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragsstellung und die entsprechenden Formulare finden Sie unter:  https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Sonderprogramm-UBR-(079-089)/

 

KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung:

Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine betroffen sind oder von den Sanktionen gegen Russland und Belarus steht ab das KfW-Sonder­programm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 zur Verfügung. Das KfW-Sonder­programm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2023 befristet.

  • Konsortialkredit für Unter­nehmen, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind
  • Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktions­ausfall, geschlossenen Produktions­stätten oder gestiegenen Energie­kosten
    für Anschaffungen und laufende Kosten
  • leichterer Kreditzugang durch KfW-Risiko­anteil bis 70 %
  • Kredit ab 25 Mio. Euro im Rahmen eines Banken­konsortiums

Es besteht grund­sätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg­baren Mittel.

 
Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragsstellung und die entsprechenden Formulare finden Sie unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Sonderprogramm-UBR-%E2%80%93-Konsortialkredit-(807)/

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat Fragen und Antworten zu den Russland-Sanktionen auf seiner Homepage mit Kontaktadressen zur Verfügung gestellt. Die Auflistung ist nachfolgend eingefügt, ist aber auch zu finden unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html

  

 

Fragen und Antworten zu Russland Sanktionen


1. Wo kann ich Einzelheiten über die Handelsbeschränkungen im Rahmen der von der EU gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionsregeln finden?

Auf der Homepage des Europäischen Rats ist der aktuelle Stand der gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen veröffentlicht.

Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/history-ukraine-crisis/ 

Restriktive Maßnahmen gegen Belarus: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-against-belarus/

Weitere Informationen werden regelmäßig auf der Homepage des BMWK und des BAFA veröffentlicht. Ein Überblick zu den Russland-Sanktionen (inklusive früherer Sanktionen) findet sich auch auf der Homepage (hier) von Germany Trade & Invest (GTAI).

 
Zentrale Auskunftstelle zu allen Exportbeschränkungen ist das BAFA, das u.a. eine Hotline eingerichtet hat: 06196 9081237. Weitere Informationen vom BAFA zu Russland finden Sie hier und zu Belarus hier.

 

2. Welche Wirtschaftsbereiche sind hauptsächlich von den Sanktionen betroffen?

Die von der Europäischen Union (EU) beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert. Sie umfassen insbesondere Exportrestriktionen, Maßnahmen mit Bezug auf den Finanzsektor sowie Listungen von Personen und Entitäten. Listungen haben grundsätzlich Einreisesperren, Einfriergebot und ein umfassendes Bereitstellungsverbot zur Folge.

 

3. Welche Geschäftsbeziehungen zur Russischen Förderation sind nach den neu verhängten Sanktionen noch erlaubt?

Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert und Ergebnis einer sorgfältigen politischen Abwägung. Diese verfolgt das Ziel, hohen wirtschaftlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und dabei die Schäden für die europäische Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.

 

4. In welchen EU-Rechtsakten sind die neuen EU-Sanktionen enthalten?


Die EU-Sanktionsrechtsakte erscheinen auf den ersten Blick unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur: Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen, eine für sektorale Maßnahmen (VO 833/2014) und eine für Personenlistungen (VO 269/2014). Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich jeweils in der „konsolidierten Fassung“ der Verordnung (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden).

  • Die neuen EU-Listungen, einschließlich der erfolgten Listungen russischer Banken, sind den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/332, 2022/261 und 2022/260 zu entnehmen. Mit den Verordnungen (EU) 2022/259 und 2022/330 wurden zudem inhaltliche Änderungen im Rechtsrahmen für Listungen vorgenommen.
  • Die neuen Finanzsanktionen finden sich in den Verordnungen 2022/262, 2022/328 und 2022/334. Fragen zu Finanzsanktionen klärt das Servicezentrum Finanzsanktionen der Bundesbank hier.
  • Neu in Kraft getretene Exportrestriktionen sind in der Verordnung 2022/328 enthalten. Sie erfassen eine Vielzahl von Wirtschaftsbereichen, insbesondere Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Die Exportrestriktionen werden zum größeren Teil durch Güterlisten, teils aber durch Entitäten-listen konkretisiert. Hier sind insbesondere, aber nicht nur, die Anhänge IV, VII, X und XI zu beachten. Im Einzelfall können Ausnahmevorschriften greifen, siehe beispielsweise in Verordnung (EU) 2022/328.
  • Hinzu kommt ein umfassendes Handelsembargo, das sich spezifisch auf die Regionen Donezk und Luhansk bezieht (Verordnung (EU) 2022/263; dieses ist inhaltlich an die seit 2014 spezifisch für die Krim geltenden Sanktionen angelehnt – Verordnung (EU) 692/2014.

 

Sanktionen bezüglich Belarus gibt es seit 2006. Sie sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus enthalten. Details zu den bestehenden Sanktionen finden Sie hier. Am 2. März 2022 hat die EU neue Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Unterstützung der fortgesetzten Angriffe der rus-sischen Streitkräfte in der Ukraine verhängt.

  • Die neuen Listungen belarussischer Staatsangehöriger finden sich in der Verordnung 2022/353.
  • Neue Wirtschaftssanktionen und Handelsbeschränkungen finden sich in Verordnung (EU) 2022/355.

 

5. Wie fügen sich die neuen EU-Sanktionen in die bestehenden EU-Sanktionsvorschriften gegen Russland ein?

Die Sanktionsverordnungen (EU) 833/2014 (Sektorsanktionen) sowie (EU) 269/2014 (Listungen von Personen und Entitäten) werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt bzw. geändert. Die Verordnung (EU) 2022/263 (Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk) steht für sich.

 

6. Wo sind die Rechtsvorschriften zu finden?

Sämtliche EU-Rechtsakte sind auf der Internetseite eur-lex.europa.eu abrufbar. Die konkreten Rechtsakte finden sich hier:
Maßnahmen des dritten Sanktionspakets vom 28.02.: Verordnung (EU) 2022/334.
Maßnahmen des zweiten Sanktionspakets vom 25.02.: Verordnung (EU) 2022/330, Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 sowie Verordnung(EU) 2022/328.
Maßnahmen des ersten Sanktionspakets vom 23.02.: Verordnung (EU) 2022/259, Durchführungsverordnung (EU) 2022/260, Durchführungsverordnung (EU) 2022/261, Verordnung (EU) 2022/262, Verordnung(EU) 2022/263

 

7. Wird es noch nationale Umsetzungsrechtsakte geben?

Nein. Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind in Deutschland unmittelbar wirksam.

 

8. Seit wann sind die neuen EU-Sanktionen in Kraft?

Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind, soweit sie Listungen von Personen und Entitäten betreffen, am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (also am 23.02. bzw. am 25.02.2022) – soweit sie sektorale Sanktionsmaßnahmen beinhalten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (also am 24.02. bzw. am 26.02.2022). Einige der Verbotsvorschriften, siehe beispielsweise in Verordnung (EU) 2022/328, sehen jedoch Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.Der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-System erfolgt zum 12. März.

  

9. Was passiert mit Verträgen, die ein Unternehmen bereits verbindlich abgeschlossen hat?

Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.

 
10. Trage ich als natürliche oder juristische Person selbst die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass meine Geschäftstätigkeit mit Russland den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht?

Ja. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben – hierzu gehört auch das Sanktionsrecht – ist von Ihnen sicherzustellen. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Geschäft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Sollten Sie die Frage haben, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten der neuen Sanktionsverordnungen erfasst ist, können Sie sich für eine entsprechende technische Auskunft hier an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden.

 

11. Wie werden Verstöße gegen die neuen EU-Sanktionen bestraft?

Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten dar. Details können insbesondere den §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz und § 82 Außenwirtschaftsverordnung entnommen werden.

  

12. Für wen gelten die neuen EU-Sanktionen?

Jede EU-Sanktionsverordnung regelt ihren jeweiligen räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich in einer entsprechenden Vorschrift. Die neuen Sanktionen gelten insbesondere

  • für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, sowie für
  • juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

 

13. Übernimmt der Bund aktuell noch Hermesdeckungen auf Russland?

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet. Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten.

 

14. Welche Auswirkungen gibt es auf bestehende Hermesdeckungen?

Bereits bestehende Hermesdeckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Dort, wo noch Lieferungen oder Auszahlungen aus Finanzkrediten ausstehend sind, sollte der Deckungsnehmer Euler Hermes kontaktieren.
Für Sammeldeckungen gilt: für bereits erfolgte Versendungen besteht weiter Deckungsschutz. Für neue Versendungen hingegen besteht ab sofort kein Deckungsschutz mehr.

 

15. Werden Investitionsgarantien des Bundes für Russland weiterhin bewilligt? Was geschieht mit bereits bestehenden Garantien?

Die Bewilligung von Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus (d.h. für deutsche Direktinvestitionen in Russland und Belarus) ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bereits bestehende Investitionsgarantien sind davon unberührt und sichern Investoren weiterhin gegen politische Risiken in Russland und Belarus ab.

 

16. Welche Beschränkungen im Bereich Ausführ glisteter Dual-Use-Güter nach Russland liegen aktuelle vor?

Durch die Verordnung (EU) 2022/328 wurde der Verbotsrahmen von Art. 2 Verordnung (EU) 833/2014 verschärft:

  • Die Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist nunmehr grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten, Art. 2 Abs. 1.
  • Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern ebenfalls grundsätzlich verboten, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b.

 

17. Gelten Altvertragsprivilegen bzw. gibt es tatbestandliche Ausnahmen von den Exportbeschränkungen für Dual-Use Güter?

Ja. Die Privilegien bzw. Ausnahmen gelten allerdings nur für Transaktionen mit nichtmilitärischen Endnutzern für nichtmilitärische Zwecke:

Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese

vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).
Art. 2 Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
Art. 2 Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung dagegen eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

 

18. Ist die rechtzeitige Beantragung einer Altvertragsgenehmigung nach Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung konstitutiv?

Ja. Wurde das Altvertragsprivileg nicht fristgerecht geltend gemacht, scheidet eine Genehmigung aus.

 

19. Gibt es neue Beschränkungen bei sonstigen Gütern?

Ja, diese betreffen den Luftverkehrssektor, Güter zur Ausstattung von Ölraffinerien sowie diverse „Advanced Technology“-Güter aus unterschiedlichen Sektoren:

Die Ausfuhr der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung) ist gemäß Art. 2a Abs. 1 verboten. Anhang VII enthält „Advanced Technology“ Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raum-fahrt als auch Antrieben. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i.Z.m. den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.
Weitere neue Ausfuhrverbote bestehen gem. Art. 3b für Güter der Ölraffinerie nach Anhang X und gem. Art. 3c für Güter der Luft- und Raumfahrt nach Anhang XI.

 

20. Nach welchen Kriterien wurden die mit Anhang VII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung kontrollierten Güter ausgewählt?

Den sog. “Advanced Technology Products” des Anhangs VII ist gemein, dass sie einen Beitrag zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors leisten können.

 

21. Gelten Altvertragsprivilegen bzw. gibt es tatbestandliche Ausnahmen von den Exportbeschränkungen für „Advanced Technology“ Güter nach Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung?

Ja:

Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese

  • 1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
  • 2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).
  • Art. 2a Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2a Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

 

22. Was hat es mit dem Verbot nach Art. 2b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung auf sich?

Art. 2b verschärft die für Ausfuhren der vom Verbot nach Art. 2a erfassten Güter geltenden Vorgaben für bestimmte, in Anhang IV abschließend aufgeführte russische Entitäten: Die in Art. 2a Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten gelten für diese Entitäten nicht.

Im Einzelfall genehmigungsfähig sind lediglich Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird (Absatz 1 Buchst b) sowie, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird (Buchst a).

 

23. Welche Behörde ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach Art. 2, 2a und 2b zuständig?

Genehmigungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Weitere Informationen und Kontaktdetails finden Sie auf der Webseite vom BAFA.

 

24. Enthalten die Verbote nach Art. 3b (Ölraffination) und 3c (Luftfahrtsektor) Ausnahmemöglichkeiten?

  • Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Ölraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.
  • Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).

  • Die Ausfuhr von Gütern gelistet im Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Luft- und Raumfahrt) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten.
  • Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 28. März 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5).

 

25. Wie wird mit Ausfuhrgenehmigungen umgegangen, die vor dem Inkrafttreten der Sanktionen erteilt wurden und deren Ausfuhr noch nicht erfolgt ist?


Durch das Inkrafttreten der Sanktionen werden zuvor erteilte Genehmigungen überlagert, sofern die Sanktionsvorschriften nunmehr Beschränkungen vorsehen. Genehmigungen besitzen daher keine Gültigkeit mehr. Entsprechende Ausfuhren sind verboten, soweit nicht Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.

 

26. Was ändert sich im Bereich der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgestellten Nullbescheide?


Nullbescheide treten automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.

 

27. Wo und wie beantrage ich eine Exportgenehmigung im Rahmen der gegen Russland bestehenden EU-Sanktionen?


Informationen und Kontaktdaten, auch zur Genehmigungserteilung, stellt das BAFA auf seiner Homepage bereit. Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die BAFA Hotline: 06196 908-1237. Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nutzen Unternehmen bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de

 

28. Ich bin vertraglich zur Lieferung eines gelisteten Guts verpflichtet. Muss ich den Vertrag erfüllen?


Das ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. In diesen Fällen steht jedenfalls das EU-Sanktionsrecht der Vertragserfüllung nicht grundsätzlich entgegen. Für die konkrete Klärung ihrer vertraglichen Pflichten holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

 

 

Hier noch weitere Links bzw. Ansprechpartner:

Für den Fall, dass sich noch deutsche Staatsangehörige aus Ihrem Unternehmen in der Ukraine befinden, hier die Informationen bzw. Verfahrenshinweise des Auswärtigen Amtes:
"Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der Ukraine finden Kampfhandlungen und Raketenangriffe statt. Falls Sie das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen können, bleiben Sie vorläufig an einem geschützten Ort. Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist derzeit nicht möglich. Das GK Donezk (in Dnipro) und die Botschaft Kiew sind vorübergehend geschlossen."

  

Notfallkontakte des Auswärtigen Amtes:

Krisenhotline des Auswärtigen Amts unter +49 (0) 30 / 5000 3000
Link zum Eintragen in die Krisenvorsorgeliste (https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/signin) des Auswärtigen Amts 
Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts finden Sie hier.

Es ist zu beachten, dass dies Hinweise und Recherchen sind, die als Hilfestellung zusammengestellt wurden. Diese können lückenhaft und unvollständig sein. Zudem ändern sich die Regeln auch aktuell sehr schnell. Rechtlich belastbare Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Exekutivorganen, die oben aufgeführt sind.

Informationen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie hier

 

Rückmeldeverfahren Corona-Maßnahmen:

Das Landratsamt möchte Sie darüber informieren, dass ab Montag, den 28.November 2022 alle Empfängerinnen und Empfänger,  die im Jahre 2020  eine Corona-Soforthilfe (Antragstellung von März bis Mai 2020)  erhalten haben, sowohl postalisch (mit den Kopfbögen der einzelnen Regierungen bzw. der Landeshauptstadt München), als auch per E-Mail angeschrieben und zuerst in einem gemilderten  Rückmeldeverfahren gebeten werden, ihren Liquiditätsengpass zu überprüfen. Dazu erhalten sie einen Link bzw. QR-Code zu einer Online-Plattform. Über diese Plattform lässt sich mit wenigen Klicks und Eingaben das Ergebnis der Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im Jahr 2020 an die Behörden melden. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, seinen tatsächlichen Engpass angibt  und bei einer Überkompensation diesen Betrag zurückzahlt, wird im verpflichtenden Rückmeldeverfahren, dass Ende 2023 beginnt, nicht mehr angeschrieben. 

 

Für Rückfragen hat das Bayerische Staatsministerium für  Wirtschaft, Landesplanung und Energie eine Hotline eingerichtet, die von pwc betrieben wird. Alle Anfragen sind an diese Hotline weiterzugeben. Die Telefonnummer lautet: 089/57907066 und die E-Mailadresse: info@soforthilfecorona.bayern.de Es sind ausschließlich diese Nummer und diese E-Mailadresse zu benutzen.

 

Weitere Informationen inklusive einer Online-Berechnungshilfe veröffentlicht das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie  unter dem Motto „Einfach einreichen und abhaken“ auf: www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
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