Aktuelle Informationen für positiv getestete Personen. An dieser Stelle werden wichtige Änderungen bekannt gemacht - allgemeinsprachliche Kurzfassung
Änderungen zum 01.03.2023:
Auslaufen der Testansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung | 1. Änderungsverordnung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (SchutzmaßnahmenaussetzungsV) | Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Testungen:
- Testungen nach TestV stehen nicht mehr zur Verfügung
- Teststellen schließen
- Testzentren schließen
Testnachweise:
- Nicht mehr erforderlich
Einrichtungsinterne Testkonzepte:
- Abrechnung der selbst beschafften Tests mit Pflegeversicherung bzw. KV ist nicht mehr möglich
- Testkonzepte können auf eigene Kosten aufrecht erhalten werden
- Ggf. können bei den Kreisverwaltungsbehörden die gelagerten Tests kostenfrei abholt werden.
Maskenpflicht:
- Die Maskenpflicht für Beschäftigte, Patienten und Patientinnen in Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeinrichtungen, der Eingliederungshilfe und für in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen entfällt!
- Die Maskenpflicht für Besucher bleibt bestehen!
- Die Maskenpflichten für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken, bleiben bestehen!
Betretungsverbot/Beschäftigungsverbot:
- Entfällt!
- Lohnkosten gemäß § 56 IfSG können nicht mehr erstattet werden. Die Bearbeitung der bislang gestellten bzw. der noch innerhalb der grundsätzlich zweijährigen Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG möglichen Anträge bleibt ebenso unberührt wie die Erstattungsmöglichkeit im Falle individueller Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG
Krankheitszeichen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten können
- Schränken Sie Ihre direkten Kontakte ein.
- Gerne können Sie freiwillig eine Schutzmaske tragen, um andere zu schützen.
- Gerne können Sie einen Antigen-Selbsttest durchführen.
- Lassen Sie sich telefonisch durch Ihre Hausarztpraxis oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 beraten.
- Die Ärztin oder der Arzt beurteilt zunächst den Schweregrad Ihrer Erkrankung und bespricht mit Ihnen, ob und welche Behandlung notwendig ist.
- Die Ärztin oder der Arzt beurteilt, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
- Ob eine PCR-Diagnostik notwendig ist, entscheidet Ihre Ärztin/Ihr Arzt.
- In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Atemnot, sollten Sie die Notfallnummer 112 anrufen.
- Um sich und andere zu schützen, sollten Sie nicht ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis aufsuchen.
Weitere Informationen
Informationsseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Informationen zur Verdienstausfallentschädigung (Bayerisches Gesundheitsministerium)
COVID-Seite des Gesundheitsamtes
Bescheinigung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeitsberbot aufgrund einer COVID-Infektion ab dem 16.11.2022
Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Arbeitgeber, wenn ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt werden soll.
In dieser Bescheinigung wird die tatsächliche Zeit des Tätigkeitsverbots inclusive Beginn und Ende festgehalten. Positiv Getestete, die solch eine Bescheinigung benötigen, müssen den in Kürze verfügbaren Erhebungsbogen ausfüllen, unterschreiben und übersenden (per Post, per Telefax 09602-79-6055, eingescannt per Mail: betreuung@neustadt.de oder über unser Corona-Kontaktformular).
Erhebungsbogen für positiv Gestestete mit einem Tätigkeitsverbot ab dem 16.11.2022
Letzte Aktualisierung: 14.03.2023