Aktuelle Informationen für positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen, die sich bereits in Isolation bzw. Quarantäne befinden
Hinweis: an dieser Stelle werden wichtige Änderungen von Absonderungszeiten, Verfahren etc. bekannt gemacht; allgemeinsprachliche Kurzfassung - es gilt der Rechtstext der Allgemeinverfügung):
16.11.2022
Neufassung der Regelungen für positiv getestete Personen am 15. November 2022 durch Erlass der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen).
Positiv Getestete müssen fortan nicht mehr in Isolation, sie müssen jedoch verpflichtende Schutzmaßnahmen einhalten.
Die neuen Regelungen umfassen im Wesentlichen Folgendes:
Für Personen, die positiv getestet wurden (durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführten PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik oder Antigentests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 – Antigentest- ALSO NICHT DURCH EIGENEN SELBSTTEST!) gelten unverzüglich spezielle Schutzmaßnahmen, die frühestens nach Ablauf von 5 TAGEN nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Tagen beendet werden können.
Diese Schutzmaßnahmen sind:
1. Maskenpflicht (rechtlich verpflichtend)
Diese gilt außerhalb der eigenen Wohnung (mindestens medizinische Maske).
Ausgenommen sind:
- der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon
- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
- Innenräume, in denen sich keine anderen Personen aufhalten
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss
- Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen
- solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist
- sonstige zwingende Erfordernisse
2. Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften (rechtlich verpflichtend)
Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen folgende Einrichtungen oder Massenunterkünften nicht betreten oder in ihnen tätig werden.
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- sonstige Massenunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten
- Vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (ausgenommen sind heilpädagogische Tagesstätten)
- Ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die denen von Einrichtungen nach Nummer 16 oder Nummer 17 vergleichbar sind
Für positiv getestete Personen, die in oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gelten die Betretungsverbote nicht. Für diese Personen sind jedoch durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (Hygienepläne).
Von den Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind darüber hinaus Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern (Punkt 1), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Punkt 3) und Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes (Punkt 11) und von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Punkt 16 und 17), die in Bereichen OHNE KONTAKT ZU VULNERABLEN PERSONEN eingesetzt werden. Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in den Hygieneplänen zu benennen!
3. Verhaltensempfehlungen (im Rahmen der Eigen- und Fremdverantwortung)
Positiv getesteten Personen wird für den oben genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
Details sind unter folgenden Links veröffentlicht:
- Kurzmerkblatt des Gesundheitsamtes für positiv getestete Personen (Stand: 01.12.2022)
- Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) - Stand 15.11.2022
- Informationsseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums
- Handlungsleitfaden "Positiv Getestet - Was ist zu tun" (Bayerisches Gesundheitsministerium)
- Handlungsleitfaden "Kontakt zu einer infizierten Person – Was ist zu tun?" (Bayerisches Gesundheitsministerium)
Bescheinigung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeitsberbot aufgrund einer COVID-Infektion ab dem 16.11.2022
Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Arbeitgeber, wenn ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt werden soll.
In dieser Bescheinigung wird die tatsächliche Zeit des Tätigkeitsverbots inclusive Beginn und Ende festgehalten. Positiv Getestete, die solch eine Bescheinigung benötigen, müssen den in Kürze verfügbaren Erhebungsbogen ausfüllen, unterschreiben und übersenden (per Post, per Telefax 09602-79-6055, eingescannt per Mail: betreuung@neustadt.de oder über unser Corona-Kontaktformular).
Erhebungsbogen für positiv Gestestete mit einem Tätigkeitsverbot ab dem 16.11.2022
Quarantänebescheinigung für Absonderungen bis zum 15.11.2022 (genauer: "Bescheinigung über die Absonderungszeit")
Die "Quarantäne"bescheinigung dient zur Vorlage beim Arbeitgeber, wenn ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt werden soll.
In dieser Bescheinigung wird die tatsächliche Absonderungszeit inclusive Beginn und Ende festgehalten. Positiv Getestete, die eine Quarantänebescheinigung benötigen, müssen den unten verlinkten Erhebungsbogen/-bögen ausfüllen, unterschreiben und übersenden (per Post, per Telefax 09602-79-6055, eingescannt per Mail: betreuung@neustadt.de , über unser Corona-Kontaktformular).
Von der Quarantänebescheinigung ist übrigens das so genannte Genesenenzertifikat zu unterscheiden. Dieses wird NICHT vom Gesundheitsamt ausgestellt, sondern u.a. von vielen Apotheken und Arztpraxen. Grundlage hierfür ist Ihr positiver PCR-Testbefund, den Sie vom Arzt, vom Labor oder vom Testzentrum erhalten.
Erhebungsbogen für positiv getestete Personen mit einem Isolationsende zwischen dem 13.04. und dem 15.11.2022
Weitere Informationen
- Informationsseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums
- Informationen zur Verdienstausfallentschädigung (Bayerisches Gesundheitsministerium)
- COVID-Seite des Gesundheitsamtes
Informationen für bestimmte Personengruppen
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Letzte Aktualisierung: 06.12.2022