Automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bis zum 4. März 2026

Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV in der aktuellen Fassung gilt Folgendes:

Aufenthaltserlaubnisse ukrainische Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten  einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen (z. B. Wohnsitzauflage oder Regelung zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit) bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

Daher fallen auch Aufenthaltserlaubnisse, die bis zum 4. März 2025 gültig sind, z. B. auf Grund der ersten automatischen Verlängerung von 4. März 2024 bis 4. März 2025 (Regelfall) unter die o. g. Regelung.

Grundsätzlich wird damit kein neuer elektronischer Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde erteilt.
Es ist auch keine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde erforderlich!
  

Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Infoschreiben (PDF):


Allgemein weitere Informationen zu Ukraine-Hilfen

Infoportal für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (in deutscher und ukrainischer Sprache)