Umweltschutz

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Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Anlagenüberwachung

Erläuterung:

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Mit der IE-RL werden unter anderem detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung gemacht. Seit 02.05.2013 sind die bundesweiten Vorschriften zur Umsetzung der IE-RL in Kraft.

Das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab hat nach § 52a BImSchG ein Programm zur Überwachung der im Landkreis vorhandenen IE-Anlagen erstellt. Dieses Überwachungsprogramm für IE-Anlagen und die jeweiligen Überwachungsberichte sind im Internet zu veröffentlichen.


Genehmigungs-, Anordnungs- und Abweichungsbescheide

Hinweis zum Vorliegen von Genehmigungen bzw. Anordnungen zu Anlagen, die bereits vor Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen IE-RL im Januar 2013 bestanden haben (Altbescheide):

Nach § 10 Abs. 8a BlmSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen nach § 4 BImSchG. Gleiches gilt für etwaig erlassene Anordnungen nach § 17 BImSchG.

Die festgesetzten Emissionsgrenzwerte stehen im Einklang mit allen aktuell anzuwendenden BVT-Schlussfolgerungen.

Weitere Informationen zur IE-Richtlinie finden Sie auf den Webseiten der jeweils zuständigen Immissionsschutzbehörden und im BayernPortal:


Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Erläuterung:

Die am 20.07.2019 in Kraft getretene Verordnung setzt die MCP-Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um. Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt. Sie richtet sich an alle Betreiber solcher Anlagen wie Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, etc.

Gemäß § 36 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) hat das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede gem. § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu erstellen und zu veröffentlichen.