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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt (Grundsicherungsbedarf) nicht aus eigenem oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beschaffen können.

Die Leistungen der Grundsicherung umfassen

  • den Regelsatz in Höhe von 359 € für einen Haushaltsvorstand oder allein Stehenden bzw. 287 € für Haushaltsangehörige,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII (Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 61,03 € für einen Haushaltsvorstand oder allein Stehenden und von 48,79 € für Haushaltsangehörige.
    Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.)
  • die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII (Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt)
  • ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat oder freiwillig Versicherte in angemessener Höhe,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII.
Dem so gebildeten Bedarfssatz wird zunächst das Einkommen des Leistungsberechtigten gegenüber gestellt. Dabei sind neben der Rente auch sämtliche anderen Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Sachbezüge (freie Kost aus Übergabeverträgen etc.), Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (auch Geringverdienerjobs), Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Weiterhin ist die Grundsicherungsleistung vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner sowie Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Für den Ehegatten oder Partner wird zunächst in gleicher Weise wie beim Leistungsberechtigten der Bedarf ermittelt. Einkommen, welches diesen (fiktiven) Eigenbedarf übersteigt, wird in voller Höhe beim Leistungsberechtigten berücksichtigt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es schließlich nur dann, wenn das vorhandene Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet. Für allein Stehende bleibt ein Sparguthaben von 2.600 € unangetastet, Ehegatten dürfen 3.214 € auf der hohen Kante haben. Grundstücke oder vermietete Eigentumswohnungen gehören zum vorrangig einzusetzenden Vermögen. Ob das selbst bewohnte Haus oder sonstiges Vermögen (z.B. Guthaben bei Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge) einem Anspruch entgegensteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ein wesentliches Element der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der weitgehende Verzicht auf die Unterhaltsheranzierung von Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten. Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes oder der Eltern über 100.000 € liegt, müssen diese Auskunft über ihre finanziellen Verhältnissen erteilen. Bestätigt sich das Einkommen in dieser Höhe, werden Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderungnicht gewährt.

 
Ansprechpartner:
 
Herr Karl Riedl   Tel. 09602 79 2450
Herr Andreas Konopka  Tel. 09602 79 2440